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Probezeit verlängern – ist das überhaupt erlaubt?

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Eine echte Verlängerung darüber hinaus gibt es nicht. Trotzdem versuchen Arbeitgeber manchmal, die 'Probezeit zu verlängern' – meist über eine Kündigung mit verlängerter Auslauffrist oder einen befristeten Vertrag. Das hat Folgen, die du kennen solltest.

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Die vereinbarte Probezeit ist auf maximal sechs Monate begrenzt; in dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 BGB). Eine darüber hinausgehende 'Probezeit' gibt es so nicht.
Nach sechs Monaten greift in größeren Betrieben oft der allgemeine Kündigungsschutz. Eine als 'Verlängerung' getarnte Kündigung ändert daran nichts – sie bleibt eine Kündigung mit allen Schutzrechten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Konstruktion erkennen

    Kläre, was wirklich angeboten wird: eine Kündigung mit längerer Auslauffrist, ein neuer befristeter Vertrag oder nur ein Gespräch?

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    2. Kündigungsschutz prüfen

    Nach sechs Monaten und in Betrieben über zehn Beschäftigten gilt häufig das Kündigungsschutzgesetz – das stärkt deine Position.

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    3. Fristen wahren

    Wird eine Kündigung ausgesprochen, läuft die 3-Wochen-Frist für eine Klage. Verpasse sie nicht.

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    4. Nichts vorschnell unterschreiben

    Lass dir Zeit, prüfe Aufhebungs- oder Befristungsangebote und hol dir im Zweifel Rat.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf die Probezeit länger als sechs Monate sein?

Die vereinbarte Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist ist auf höchstens sechs Monate begrenzt (§ 622 BGB). Eine echte Verlängerung darüber hinaus ist nicht vorgesehen.

Was bedeutet es, wenn der Arbeitgeber 'verlängern' will?

Meist steckt dahinter eine Kündigung mit längerer Auslauffrist oder ein neuer befristeter Vertrag. Beides hat rechtliche Folgen – etwa Klagefristen oder Befristungsregeln. Prüfe genau, was angeboten wird.

Habe ich nach der Probezeit besseren Schutz?

Häufig ja: Nach mehr als sechs Monaten und in größeren Betrieben greift der allgemeine Kündigungsschutz. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.