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Kündigung in der Probezeit – was gilt?

Du wurdest in der Probezeit gekündigt – oder dir droht eine Kündigung? In der Probezeit ist eine Kündigung leichter möglich, aber nicht völlig schrankenlos. Bestimmte Schutzrechte gelten auch hier.

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Während einer vereinbarten Probezeit (höchstens 6 Monate) kann mit einer kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 BGB). Einen allgemeinen Kündigungsschutz gibt es in den ersten 6 Monaten meist noch nicht.
Sonderkündigungsschutz gilt aber auch in der Probezeit: z. B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder in der Elternzeit. Außerdem darf die Kündigung nicht sitten- oder treuwidrig oder diskriminierend sein.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist und Form prüfen

    Wurde mit der richtigen Frist (i. d. R. 2 Wochen) und schriftlich gekündigt? Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

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    2. Sonderschutz prüfen

    Greift ein besonderer Schutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit)? Dann ist die Kündigung oft unwirksam.

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    3. Frist für Klage beachten

    Auch hier gilt: Willst du gegen die Kündigung vorgehen, ist die 3-Wochen-Frist für die Klage zu beachten.

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    4. Arbeitslos melden

    Melde dich frühzeitig arbeitssuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt für eine Kündigung in der Probezeit?

In der Regel zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart ist. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichende (auch längere) Fristen vorsehen.

Habe ich in der Probezeit gar keinen Schutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift meist erst nach sechs Monaten. Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) gilt aber auch in der Probezeit, und die Kündigung darf nicht treu-/sittenwidrig oder diskriminierend sein.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.