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'Strafzettel' vom privaten Parkplatz – musst du zahlen?

Du hast auf einem privaten Parkplatz (Supermarkt, Klinik, Fast-Food) geparkt und bekommst jetzt Post von einer Parkraum-Firma mit 'Vertragsstrafe' oder 'erhöhtem Parkentgelt'? Das ist kein behördliches Bußgeld, sondern eine zivilrechtliche Forderung – und die ist nicht immer berechtigt.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Wer auf einem Privatparkplatz die ausgeschilderten Bedingungen (z. B. Parkscheibe, Höchstparkdauer) nicht einhält, kann zu einem vertraglich vereinbarten 'erhöhten Parkentgelt' verpflichtet sein. Der Betreiber muss das aber durch deutliche Beschilderung wirksam vereinbart haben.
Als Halter haftest du nicht automatisch: Du musst den Fahrer nicht zwingend benennen. Allerdings trifft dich unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast. Überhöhte Pauschalen und 'Halterermittlungs-Gebühren' sind oft angreifbar.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Forderung einordnen

    Es ist ein zivilrechtlicher 'Strafzettel' einer Privatfirma, kein behördliches Bußgeld. Prüfe Beschilderung und Höhe.

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    2. Höhe prüfen

    Das eigentliche erhöhte Parkentgelt kann zulässig sein; aufgeschlagene Inkasso-/Halterermittlungskosten sind oft überzogen und bestreitbar.

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    3. Nicht vorschnell den Fahrer nennen

    Als Halter musst du nicht ungefragt mitteilen, wer gefahren ist. Lass dich nicht zu schnellen Angaben drängen.

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    4. Überhöhtes zurückweisen

    Weise unberechtigte oder überhöhte Posten schriftlich zurück und biete – falls die Grundforderung berechtigt ist – nur diese an.

Häufige Fragen

Ist das ein echtes Bußgeld?

Nein. Forderungen privater Parkraumbewirtschafter sind keine behördlichen Bußgelder, sondern zivilrechtliche Ansprüche aus einem (durch Beschilderung geschlossenen) Parkvertrag. Sie sind nur berechtigt, wenn die Bedingungen wirksam vereinbart und die Höhe angemessen ist.

Muss ich als Halter zahlen, wenn ich nicht gefahren bin?

Nicht automatisch. Vertragspartner ist, wer geparkt hat. Du musst den Fahrer nicht ungefragt benennen, kannst aber einer sekundären Darlegungslast unterliegen. Überhöhte Zusatzkosten kannst du in jedem Fall beanstanden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.