'Gekauft wie gesehen' – haftet der Privatverkäufer trotzdem?
Beim privaten Kauf – Auto, Möbel, Elektronik – steht oft 'gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung'. Das ist grundsätzlich erlaubt. Aber dieser Ausschluss schützt den Verkäufer nicht in jedem Fall: Bei Betrug oder falschen Zusagen haftet er trotzdem.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Mangel und Zusagen prüfen
Wurde der Mangel verschwiegen, obwohl der Verkäufer ihn kannte? Gab es ausdrückliche Zusicherungen (z. B. 'unfallfrei', 'kein Mangel')?
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2. Beweise sichern
Inserat, Chatverlauf, Kaufvertrag und Belege zum Mangel zusammenstellen.
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3. Gewerblichkeit prüfen
Verkauft die Person regelmäßig/viele Artikel? Dann kann sie Unternehmer sein – ein Ausschluss wäre unwirksam.
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4. Ansprüche geltend machen
Liegt Arglist/Zusicherung vor, fordere schriftlich Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung mit Frist.
Häufige Fragen
Gilt 'gekauft wie gesehen' immer?
Nein. Privatverkäufer dürfen die Gewährleistung zwar ausschließen, aber der Ausschluss greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften (§§ 444, 442 BGB). Auch wenn der vermeintliche Privatverkäufer in Wahrheit gewerblich handelt, ist der Ausschluss unwirksam.
Was ist arglistiges Verschweigen?
Der Verkäufer kennt einen erheblichen Mangel (z. B. Unfallschaden, versteckter Defekt), den du nicht erkennen kannst, und verschweigt ihn bewusst – oder macht falsche Angaben dazu. Gelingt dir der Nachweis, kannst du trotz Gewährleistungsausschluss Rechte wie Rückabwicklung oder Minderung geltend machen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.