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'Gekauft wie gesehen' – haftet der Privatverkäufer trotzdem?

Beim privaten Kauf – Auto, Möbel, Elektronik – steht oft 'gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung'. Das ist grundsätzlich erlaubt. Aber dieser Ausschluss schützt den Verkäufer nicht in jedem Fall: Bei Betrug oder falschen Zusagen haftet er trotzdem.

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Privatpersonen dürfen die Gewährleistung wirksam ausschließen (anders als Händler). Dann kannst du für normale Mängel grundsätzlich keine Rechte geltend machen.
Der Ausschluss greift aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder dir eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat (§§ 444, 442 BGB) – oder wenn er in Wahrheit gewerblich handelt. Dann hast du trotz 'wie gesehen' Ansprüche.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mangel und Zusagen prüfen

    Wurde der Mangel verschwiegen, obwohl der Verkäufer ihn kannte? Gab es ausdrückliche Zusicherungen (z. B. 'unfallfrei', 'kein Mangel')?

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    2. Beweise sichern

    Inserat, Chatverlauf, Kaufvertrag und Belege zum Mangel zusammenstellen.

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    3. Gewerblichkeit prüfen

    Verkauft die Person regelmäßig/viele Artikel? Dann kann sie Unternehmer sein – ein Ausschluss wäre unwirksam.

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    4. Ansprüche geltend machen

    Liegt Arglist/Zusicherung vor, fordere schriftlich Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung mit Frist.

Häufige Fragen

Gilt 'gekauft wie gesehen' immer?

Nein. Privatverkäufer dürfen die Gewährleistung zwar ausschließen, aber der Ausschluss greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften (§§ 444, 442 BGB). Auch wenn der vermeintliche Privatverkäufer in Wahrheit gewerblich handelt, ist der Ausschluss unwirksam.

Was ist arglistiges Verschweigen?

Der Verkäufer kennt einen erheblichen Mangel (z. B. Unfallschaden, versteckter Defekt), den du nicht erkennen kannst, und verschweigt ihn bewusst – oder macht falsche Angaben dazu. Gelingt dir der Nachweis, kannst du trotz Gewährleistungsausschluss Rechte wie Rückabwicklung oder Minderung geltend machen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.