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Privatinsolvenz – Ablauf, Dauer und Neustart nach 3 Jahren

Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) ermöglicht überschuldeten Menschen einen finanziellen Neustart. Nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch und dem gerichtlichen Verfahren folgt die Wohlverhaltensphase. Am Ende steht die Restschuldbefreiung – heute bereits nach drei Jahren.

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Am Ende der Verbraucherinsolvenz steht die Restschuldbefreiung: Verbliebene Schulden werden erlassen. Das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert seit der Reform nur noch drei Jahre (§ 300 InsO).
Vor dem Antrag ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich, den eine anerkannte Stelle bescheinigt (§ 305 InsO). Während des Verfahrens musst du bestimmte Obliegenheiten erfüllen (z. B. Erwerbsbemühungen).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Außergerichtliche Einigung versuchen

    Mit Hilfe einer Schuldnerberatung wird zunächst versucht, dich mit den Gläubigern zu einigen.

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    2. Insolvenzantrag stellen

    Scheitert die Einigung, stellst du mit Bescheinigung den Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beim Gericht.

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    3. Wohlverhaltensphase

    Über drei Jahre erfüllst du deine Obliegenheiten (z. B. pfändbares Einkommen abführen, Erwerbsbemühungen, Mitwirkung).

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    4. Restschuldbefreiung

    Nach drei Jahren werden die verbliebenen Schulden erlassen – der finanzielle Neustart.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Bis zur Restschuldbefreiung seit der Reform nur noch drei Jahre (§ 300 InsO). Davor stehen der außergerichtliche Einigungsversuch und die Verfahrenseröffnung. Während der drei Jahre musst du bestimmte Pflichten erfüllen.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Am Ende des Verfahrens werden die verbliebenen Schulden erlassen, sodass du schuldenfrei neu starten kannst. Voraussetzung ist, dass du deine Obliegenheiten erfüllt und nicht gegen Versagungsgründe verstoßen hast.

Wie fange ich an?

Mit einer anerkannten Schuldnerberatung. Sie versucht zunächst die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern und stellt – wenn diese scheitert – die nötige Bescheinigung aus, mit der du den Insolvenzantrag bei Gericht stellst (§ 305 InsO).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.