Privatinsolvenz – Ablauf, Dauer und Neustart nach 3 Jahren
Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) ermöglicht überschuldeten Menschen einen finanziellen Neustart. Nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch und dem gerichtlichen Verfahren folgt die Wohlverhaltensphase. Am Ende steht die Restschuldbefreiung – heute bereits nach drei Jahren.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Außergerichtliche Einigung versuchen
Mit Hilfe einer Schuldnerberatung wird zunächst versucht, dich mit den Gläubigern zu einigen.
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2. Insolvenzantrag stellen
Scheitert die Einigung, stellst du mit Bescheinigung den Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beim Gericht.
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3. Wohlverhaltensphase
Über drei Jahre erfüllst du deine Obliegenheiten (z. B. pfändbares Einkommen abführen, Erwerbsbemühungen, Mitwirkung).
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4. Restschuldbefreiung
Nach drei Jahren werden die verbliebenen Schulden erlassen – der finanzielle Neustart.
Daran erkennst du die Masche
- Du verschweigst Vermögen oder Einkünfte (gefährdet die Restschuldbefreiung).
- Obliegenheiten (Erwerbsbemühungen, Mitwirkung) werden nicht erfüllt.
- Unseriöse Anbieter versprechen gegen hohe Gebühren eine 'schnelle Entschuldung'.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Bis zur Restschuldbefreiung seit der Reform nur noch drei Jahre (§ 300 InsO). Davor stehen der außergerichtliche Einigungsversuch und die Verfahrenseröffnung. Während der drei Jahre musst du bestimmte Pflichten erfüllen.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Am Ende des Verfahrens werden die verbliebenen Schulden erlassen, sodass du schuldenfrei neu starten kannst. Voraussetzung ist, dass du deine Obliegenheiten erfüllt und nicht gegen Versagungsgründe verstoßen hast.
Wie fange ich an?
Mit einer anerkannten Schuldnerberatung. Sie versucht zunächst die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern und stellt – wenn diese scheitert – die nötige Bescheinigung aus, mit der du den Insolvenzantrag bei Gericht stellst (§ 305 InsO).
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.