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Falsch ausgezeichneter Preis – muss der Händler ihn einhalten?

Im Regal 9,99 Euro, an der Kasse plötzlich 19,99 Euro? Viele glauben, der Händler müsse zum ausgezeichneten Preis verkaufen. So ist es rechtlich aber nicht – ein Preisschild ist noch kein bindendes Angebot.

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Ein Preisschild im Laden (oder Schaufenster) ist rechtlich nur eine 'Einladung zur Abgabe eines Angebots' (invitatio ad offerendum), kein bindendes Angebot. Das Angebot machst du an der Kasse – der Händler kann es zum ausgezeichneten Preis annehmen oder ablehnen.
Der Händler ist also nicht verpflichtet, zum (versehentlich) zu niedrigen Preis zu verkaufen. Erst wenn der Kaufvertrag geschlossen ist (Bezahlung/Bon), gilt der vereinbarte Preis. Auch online kann ein Anbieter einen offensichtlichen Preisfehler oft noch korrigieren oder stornieren.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Situation einordnen

    Ist der Kauf schon abgeschlossen (bezahlt) oder stehst du noch an der Kasse?

  2. 2

    2. Freundlich nachfragen

    Viele Händler verkaufen aus Kulanz zum ausgezeichneten Preis – frag einfach.

  3. 3

    3. Kein Anspruch erzwingbar

    Zum Verkauf zum falschen Preis ist der Händler rechtlich nicht verpflichtet.

  4. 4

    4. Nach Vertragsschluss

    Ist der Vertrag wirksam geschlossen, gilt der vereinbarte Preis; bei offensichtlichem Irrtum kann eine Anfechtung möglich sein.

Häufige Fragen

Muss der Laden zum ausgezeichneten Preis verkaufen?

Nein. Ein Preisschild ist rechtlich nur eine Einladung, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum), kein bindendes Angebot. Das Angebot machst du an der Kasse, und der Händler kann es annehmen oder ablehnen. Zum (versehentlich) zu niedrigen Preis muss er also nicht verkaufen – viele tun es aber aus Kulanz.

Was gilt bei einem Preisfehler im Onlineshop?

Auch online ist die Produktdarstellung meist nur eine Einladung zur Bestellung; der Vertrag kommt häufig erst mit einer ausdrücklichen Annahme (Versandbestätigung) zustande – das regeln die AGB. Bei einem offensichtlichen Preisfehler kann der Anbieter den Vertrag oft noch korrigieren oder wegen Irrtums anfechten. Ein durchsetzbarer Anspruch auf den Fehlpreis besteht in der Regel nicht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.