Private Krankenversicherung kürzt die Erstattung – was du tun kannst
Privatversicherte zahlen Arztrechnungen zunächst selbst und reichen sie zur Erstattung ein. Kürzt die Versicherung, beruft sie sich oft auf den Gebührenrahmen (GOÄ) oder die medizinische Notwendigkeit. Nicht jede Kürzung ist berechtigt – eine medizinisch begründete, korrekt abgerechnete Leistung ist zu erstatten.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Kürzungsgrund erfragen
Verlange von der Versicherung eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der Kürzung.
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2. Arztbegründung einholen
Beruht die Kürzung auf dem Steigerungssatz oder der Notwendigkeit, bitte den Arzt um eine schriftliche Begründung der Abrechnung.
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3. Erstattung nachfordern
Reiche die Begründung ein und fordere die restliche Erstattung mit Frist.
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4. Schlichtung/Ombudsmann
Bleibt es beim Streit, kannst du dich an den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Daran erkennst du die Masche
- Die Kürzung wird nur mit 'übliche Sätze' ohne konkrete Begründung erklärt.
- Eine medizinisch notwendige Leistung wird als 'nicht erstattungsfähig' abgetan.
- Es wird pauschal auf einen niedrigeren Steigerungssatz gekürzt.
Häufige Fragen
Darf die PKV eine Rechnung kürzen?
Nur mit konkreter Begründung – etwa weil ein Steigerungssatz nicht ausreichend begründet ist oder eine Leistung nicht medizinisch notwendig war. Eine medizinisch notwendige, korrekt nach der Gebührenordnung abgerechnete Leistung ist im vereinbarten Umfang zu erstatten.
Was tue ich bei einer Kürzung wegen des Steigerungssatzes?
Bitte den Arzt um eine schriftliche Begründung, warum der höhere Steigerungssatz gerechtfertigt ist (z. B. besondere Schwierigkeit oder Zeitaufwand). Reiche sie ein und fordere die restliche Erstattung. Solche Kürzungen sind oft angreifbar.
An wen kann ich mich bei Streit wenden?
An den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung – das Schlichtungsverfahren ist für dich kostenlos. Bei größeren Beträgen kommt auch eine gerichtliche Klärung in Betracht.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.