Pflichtteilsergänzung – wenn der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat
Wer enterbt ist, hat oft einen Pflichtteil. Manche Erblasser versuchen, diesen durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verkleinern. Dagegen schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bestimmte Schenkungen der letzten Jahre werden dem Nachlass für die Berechnung wieder hinzugerechnet.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Schenkungen ermitteln
Verschaffe dir einen Überblick über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren (Immobilien, Geld, Wertgegenstände).
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2. Auskunft verlangen
Als Pflichtteilsberechtigter kannst du vom Erben Auskunft über den Nachlass und ergänzungspflichtige Schenkungen verlangen.
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3. Abschmelzung berücksichtigen
Rechne die Schenkung je nach Zeitabstand anteilig an (pro vollem Jahr ein Zehntel weniger).
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4. Anspruch geltend machen
Mach den Pflichtteils- und Ergänzungsanspruch schriftlich geltend. Beachte die Verjährung (in der Regel drei Jahre ab Kenntnis).
Daran erkennst du die Masche
- Kurz vor dem Tod wurde Vermögen an Dritte übertragen.
- Der Erbe verweigert die Auskunft über Schenkungen.
- Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil läuft.
Häufige Fragen
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein Anspruch, der verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten ausgehöhlt wird. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass für die Berechnung fiktiv wieder hinzugerechnet (§ 2325 BGB).
Wie wirkt die 10-Jahres-Frist?
Die Schenkung wird über zehn Jahre abgeschmolzen: Im ersten Jahr voll, danach pro vollem Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist oft erst mit Auflösung der Ehe.
Wie komme ich an die nötigen Informationen?
Als Pflichtteilsberechtigter hast du gegen den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkungen. Mach den Anspruch frühzeitig geltend und beachte die Verjährung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.