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Enterbt? Der Pflichtteil steht dir oft trotzdem zu

Du wurdest im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt? Nahe Angehörige – Kinder, Ehepartner und unter Umständen Eltern – können dennoch ihren Pflichtteil verlangen. Das ist ein Geldanspruch, kein Erbe an Sachen.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Abkömmlinge (Kinder/Enkel), der Ehegatte und – wenn keine Kinder da sind – die Eltern.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel in 3 Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung. Du hast außerdem einen Auskunftsanspruch über den Nachlasswert.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Berechtigung klären

    Bist du Kind, Ehepartner oder (mangels Kindern) Elternteil des Verstorbenen? Dann bist du in der Regel pflichtteilsberechtigt.

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    2. Auskunft verlangen

    Fordere von den Erben ein Nachlassverzeichnis – du hast Anspruch auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses.

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    3. Pflichtteil beziffern und fordern

    Berechne den Anspruch (halber gesetzlicher Erbteil, bezogen auf den Nachlasswert) und fordere ihn schriftlich mit Frist.

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    4. Frist beachten

    Lass die 3-Jahres-Verjährung nicht verstreichen. Bei Streit über Wert/Schenkungen ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Häufige Fragen

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Er beträgt die Hälfte des Wertes deines gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre, hängt von der Familienkonstellation ab – Auskunft über den Nachlasswert kannst du verlangen.

Bis wann muss ich den Pflichtteil geltend machen?

In der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem du von Erbfall und Enterbung erfahren hast. Versäumst du die Frist, kann der Anspruch verjähren – werde also rechtzeitig aktiv.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.