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Pflichtteil – Auskunft über den Nachlass verlangen

Wer enterbt wurde, aber pflichtteilsberechtigt ist, hat Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Um ihn zu berechnen, muss man den Nachlasswert kennen. Dafür gibt es einen Auskunftsanspruch gegen die Erben.

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Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, in der Regel durch ein Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Auf Verlangen kann das Verzeichnis auch durch einen Notar aufgenommen werden.
Mit der Auskunft lässt sich der Pflichtteil berechnen. Auch frühere Schenkungen des Erblassers können den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung erhöhen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Berechtigung prüfen

    Kläre, ob du pflichtteilsberechtigt bist (z. B. Kind, Ehegatte, Eltern).

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    2. Auskunft verlangen

    Fordere von den Erben ein Nachlassverzeichnis und setze eine Frist.

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    3. Wert ermitteln

    Berechne anhand des Verzeichnisses den Pflichtteil; berücksichtige Schenkungen.

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    4. Anspruch geltend machen

    Fordere den Pflichtteil in Geld; beachte die Verjährung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Welche Auskunft kann ich als Pflichtteilsberechtigter verlangen?

Du kannst von den Erben ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB) und auf Wunsch, dass ein Notar es aufnimmt. Dazu gehören Vermögen, Schulden und in der Regel auch Angaben zu ergänzungspflichtigen Schenkungen.

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch. Die genaue Höhe hängt von der Erbquote und dem Nachlasswert ab. Deshalb ist die Auskunft über den Nachlass so wichtig.

Erhöhen Schenkungen meinen Pflichtteil?

Ja, das ist möglich. Schenkungen des Erblassers in den Jahren vor dem Tod können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden, sodass sich der Anspruch erhöht. Je nach Zeitpunkt der Schenkung wird sie ganz oder anteilig einbezogen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.