Pflichtteil – Auskunft über den Nachlass verlangen
Wer enterbt wurde, aber pflichtteilsberechtigt ist, hat Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Um ihn zu berechnen, muss man den Nachlasswert kennen. Dafür gibt es einen Auskunftsanspruch gegen die Erben.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Berechtigung prüfen
Kläre, ob du pflichtteilsberechtigt bist (z. B. Kind, Ehegatte, Eltern).
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2. Auskunft verlangen
Fordere von den Erben ein Nachlassverzeichnis und setze eine Frist.
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3. Wert ermitteln
Berechne anhand des Verzeichnisses den Pflichtteil; berücksichtige Schenkungen.
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4. Anspruch geltend machen
Fordere den Pflichtteil in Geld; beachte die Verjährung.
Daran erkennst du die Masche
- Die Erben legen kein oder ein unvollständiges Verzeichnis vor.
- Frühere Schenkungen werden verschwiegen.
- Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil läuft ab.
Häufige Fragen
Welche Auskunft kann ich als Pflichtteilsberechtigter verlangen?
Du kannst von den Erben ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB) und auf Wunsch, dass ein Notar es aufnimmt. Dazu gehören Vermögen, Schulden und in der Regel auch Angaben zu ergänzungspflichtigen Schenkungen.
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch. Die genaue Höhe hängt von der Erbquote und dem Nachlasswert ab. Deshalb ist die Auskunft über den Nachlass so wichtig.
Erhöhen Schenkungen meinen Pflichtteil?
Ja, das ist möglich. Schenkungen des Erblassers in den Jahren vor dem Tod können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden, sodass sich der Anspruch erhöht. Je nach Zeitpunkt der Schenkung wird sie ganz oder anteilig einbezogen.
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