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Angehörige pflegen – dein Recht auf Freistellung vom Job

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, musst du nicht zwischen Job und Familie zerrieben werden. Das Pflegezeitgesetz gibt dir das Recht, dich für die Pflege von der Arbeit freistellen zu lassen.

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Freistellung klären

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei akuter Pflegesituation kannst du bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2 PflegeZG) – mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
Für längere Pflege gibt es die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten) und die Familienpflegezeit (teilweise Freistellung bis 24 Monate). Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Situation einordnen

    Akut und kurz (bis 10 Tage) oder längerfristig (Pflegezeit/Familienpflegezeit)? Danach richtet sich der Weg.

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    2. Arbeitgeber informieren

    Teile die Verhinderung unverzüglich mit; für die Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist (in der Regel 10 Arbeitstage vorher, schriftlich).

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    3. Nachweise/Geld

    Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigen lassen; Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.

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    4. Kündigungsschutz nutzen

    Ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit darf in der Regel nicht gekündigt werden (§ 5 PflegeZG).

Häufige Fragen

Darf ich für die Pflege eines Angehörigen zu Hause bleiben?

Ja. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation kannst du bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG), und dafür Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für längere Pflege gibt es die Pflegezeit (bis 6 Monate) und die Familienpflegezeit.

Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?

Grundsätzlich nicht: Von der Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit behördlicher Zustimmung möglich.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.