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Pflegeunterstützungsgeld – kurzfristig für Angehörige frei

Tritt bei einem nahen Angehörigen plötzlich ein Pflegefall ein, brauchst du oft sofort Zeit, um die Pflege zu organisieren. Dafür gibt es eine kurzfristige Arbeitsbefreiung und als Lohnersatz das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Beschäftigte können sich bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (§ 44a SGB XI).
Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Du musst die Verhinderung nur unverzüglich anzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorlegen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Sofort melden

    Zeige dem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich an.

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    2. Bescheinigung holen

    Besorge bei Bedarf eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit.

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    3. Geld beantragen

    Beantrage das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen.

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    4. Weitere Optionen prüfen

    Kläre, ob anschließend Pflegezeit oder Familienpflegezeit sinnvoll ist.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange kann ich kurzfristig für die Pflege freinehmen?

Bis zu zehn Arbeitstage je akut aufgetretenem Pflegefall eines nahen Angehörigen, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Das Recht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Bekomme ich für diese Zeit Geld?

Ja, als Lohnersatz gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen (§ 44a SGB XI), sofern keine anderweitige Lohnfortzahlung greift. Du musst es bei der Pflegekasse beantragen.

Was ist bei längerem Pflegebedarf?

Reichen zehn Tage nicht, kommen die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) oder die Familienpflegezeit in Betracht, mit denen du länger reduzieren oder aussetzen kannst. Diese sind an weitere Voraussetzungen, etwa die Betriebsgröße, geknüpft.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.