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Pflegegeld oder Pflegesachleistung – was ist besser?

Wird jemand zu Hause gepflegt, zahlt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 Leistungen. Du kannst zwischen Pflegegeld für selbst organisierte Pflege und Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst wählen – oder beides kombinieren.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei häuslicher Pflege gibt es ab Pflegegrad 2 Pflegegeld, wenn die Pflege selbst (z. B. durch Angehörige) sichergestellt wird (§ 37 SGB XI), oder Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst (§ 36 SGB XI).
Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen: Wird nur ein Teil der Sachleistung genutzt, gibt es anteilig Pflegegeld dazu. So passt du die Leistung an den Bedarf an.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf einschätzen

    Kläre, wie viel Pflege Angehörige leisten und wo ein Dienst nötig ist.

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    2. Leistungen vergleichen

    Stelle Pflegegeld und Sachleistung deines Pflegegrads gegenüber.

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    3. Kombination prüfen

    Erwäge die Kombinationsleistung, wenn beides gebraucht wird.

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    4. Beratung nutzen

    Nimm eine Pflegeberatung in Anspruch, um die beste Lösung zu finden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung?

Pflegegeld erhältst du, wenn die Pflege selbst – etwa durch Angehörige – organisiert wird (§ 37 SGB XI). Pflegesachleistungen vergütet die Kasse direkt für einen ambulanten Pflegedienst (§ 36 SGB XI). Die Sachleistungsbeträge sind höher als das Pflegegeld.

Kann ich beides bekommen?

Ja, als Kombinationsleistung. Nutzt du den Pflegedienst nur teilweise, erhältst du für den nicht ausgeschöpften Anteil ein anteiliges Pflegegeld. So lässt sich die Versorgung flexibel an den tatsächlichen Bedarf anpassen.

Muss ich bei Pflegegeld etwas beachten?

Ja, bei Pflegegeldbezug sind regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst Pflicht (je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich). Werden sie versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden. Die Besuche dienen auch der Unterstützung der Pflegenden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.