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Perücke bei Haarverlust – Zuschuss der Krankenkasse

Krankheitsbedingter Haarverlust, etwa durch eine Chemotherapie, ist für viele eine große Belastung. Eine Perücke kann als Hilfsmittel von der Krankenkasse bezuschusst werden. Wichtig sind die ärztliche Verordnung und die Festbeträge der Kasse.

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Bei krankheitsbedingtem Haarverlust kann eine Perücke ein Hilfsmittel sein, das die Krankenkasse bezuschusst (§ 33 SGB V). Voraussetzung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung.
Die Kasse zahlt meist nur bis zu einem Festbetrag. Für hochwertigere Echthaarperücken können erhebliche Mehrkosten entstehen, die du selbst trägst. Lass dir den Festbetrag deiner Kasse vorab nennen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verordnung holen

    Lass dir die Perücke ärztlich verordnen (Hilfsmittel).

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    2. Kostenvoranschlag einreichen

    Reiche einen Kostenvoranschlag bei der Kasse ein und warte die Zusage ab.

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    3. Festbetrag klären

    Frage nach dem Festbetrag und möglichen Mehrkosten.

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    4. Bei Ablehnung handeln

    Wird der Zuschuss verweigert, lege fristgerecht Widerspruch ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Perücke?

Bei krankheitsbedingtem Haarverlust kann eine Perücke als Hilfsmittel bezuschusst werden (§ 33 SGB V). Du brauchst dafür in der Regel eine ärztliche Verordnung und solltest vor dem Kauf einen Kostenvoranschlag einreichen und die Zusage abwarten.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Kassen zahlen meist bis zu einem Festbetrag, der je nach Kasse variiert. Für einfache Kunsthaarperücken reicht er oft aus, für teure Echthaarmodelle entstehen Mehrkosten, die du selbst trägst. Erkundige dich vorab nach dem genauen Festbetrag.

Was, wenn die Kasse ablehnt?

Gegen eine Ablehnung kannst du innerhalb der Frist (in der Regel ein Monat) Widerspruch einlegen. Begründe die medizinische und psychische Bedeutung. Eine ärztliche Stellungnahme kann den Widerspruch unterstützen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.