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Personalgespräch – deine Rechte und Pflichten

Personalgespräche reichen vom harmlosen Austausch bis zum heiklen Kritikgespräch. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts zu Gesprächen über die Arbeit einladen. Bei Inhalten außerhalb der Arbeitspflicht gelten aber Grenzen.

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Im Rahmen des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber zu Gesprächen über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit einladen (§ 106 GewO). Du musst an solchen Gesprächen grundsätzlich teilnehmen, soweit sie die Arbeit betreffen.
Du kannst in vielen Fällen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, etwa bei Gesprächen mit möglichen Folgen für das Arbeitsverhältnis. Zu privaten Themen oder einem Geständnis bist du nicht verpflichtet.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anlass klären

    Frage nach Thema und Zweck des Gesprächs, um dich vorzubereiten.

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    2. Begleitung prüfen

    Überlege, ob du ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen möchtest.

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    3. Sachlich bleiben

    Höre zu, mache dir Notizen und unterschreibe nichts unüberlegt.

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    4. Ergebnis festhalten

    Halte Vereinbarungen und Vorwürfe schriftlich fest und bitte um eine Kopie von Protokollen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich zum Personalgespräch erscheinen?

Geht es um Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit, fällt das Gespräch unter das Weisungsrecht (§ 106 GewO) und du musst teilnehmen. Geht es ausschließlich um Themen außerhalb deiner Arbeitspflicht, etwa einen Aufhebungsvertrag, besteht keine Teilnahmepflicht.

Darf der Betriebsrat dabei sein?

Bei vielen Gesprächen, vor allem mit möglichen Folgen für das Arbeitsverhältnis, kannst du ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Das ist gerade bei Kritik- oder Abmahnungsgesprächen sinnvoll, um einen Zeugen zu haben.

Muss ich im Gespräch etwas unterschreiben?

Nein. Du bist nicht verpflichtet, im Gespräch ein Schriftstück zu unterzeichnen. Lass dir Zeit, prüfe Dokumente in Ruhe und unterschreibe nichts unter Druck – besonders keinen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.