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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten – wann das Bußgeld zu spät kommt

Ordnungswidrigkeiten verjähren – oft schneller, als man denkt. Bei vielen Verkehrsverstößen beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate. Wird die Frist allerdings durch bestimmte behördliche Handlungen (z. B. Anhörung) unterbrochen, beginnt sie neu. Eine eingetretene Verjährung kannst du geltend machen.

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Die Verfolgungsverjährung für viele Ordnungswidrigkeiten (z. B. typische Verkehrs-OWi) beträgt zunächst drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist (§ 26 StVG, § 31 OWiG). Danach kann das Verhalten nicht mehr verfolgt werden.
Die Verjährung wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen (z. B. Anhörung des Betroffenen, Erlass des Bußgeldbescheids) und beginnt dann neu. Prüfe daher genau, ob wirklich Verjährung eingetreten ist.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Tatzeitpunkt feststellen

    Halte den genauen Zeitpunkt des Vorfalls fest – ab dann läuft die Frist.

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    2. Unterbrechungen prüfen

    Gab es eine Anhörung oder andere fristunterbrechende Maßnahmen? Diese starten die Frist neu.

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    3. Verjährung geltend machen

    Ist die Frist abgelaufen und nicht wirksam unterbrochen, mach die Verjährung im Einspruch geltend.

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    4. Frist für Einspruch wahren

    Gegen einen Bußgeldbescheid hast du nur zwei Wochen für den Einspruch – Verjährung dort vorbringen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

Bei vielen Ordnungswidrigkeiten, etwa typischen Verkehrsverstößen, beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist (§ 26 StVG, § 31 OWiG). Nach Ablauf darf das Verhalten nicht mehr verfolgt werden.

Was unterbricht die Verjährung?

Bestimmte behördliche Maßnahmen, insbesondere die Anhörung des Betroffenen und der Erlass des Bußgeldbescheids. Mit der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Deshalb ist nicht jede späte Zustellung gleich verjährt.

Wie mache ich die Verjährung geltend?

Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht und du Verjährung für eingetreten hältst, bring das im Einspruch vor – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Mit Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob und wann die Frist wirksam unterbrochen wurde.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.