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Opfer einer Gewalttat? Du hast Anspruch auf Entschädigung

Wer durch eine Gewalttat körperlich oder seelisch geschädigt wurde, steht nicht allein da. Der Staat bietet Opfern von Gewalt eine soziale Entschädigung – von der Heilbehandlung bis zu Renten. Dafür ist kein Strafverfahren nötig.

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Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat (und ihre Hinterbliebenen) haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV, das das frühere Opferentschädigungsgesetz abgelöst hat) – etwa Heilbehandlung, Leistungen in Traumaambulanzen und bei bleibenden Folgen Entschädigungszahlungen.
Du musst die Tat nicht selbst aufklären; auch ohne Verurteilung des Täters kann Entschädigung gewährt werden. Wichtig sind eine Anzeige bzw. Glaubhaftmachung der Tat und ein rechtzeitiger Antrag.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Tat dokumentieren

    Ärztliche Atteste, Anzeige und Zeugen sichern; Folgen (auch seelische) festhalten.

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    2. Antrag stellen

    Stelle den Antrag beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung (in der Regel beim Land).

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    3. Schnelle Hilfen nutzen

    Traumaambulanzen bieten frühzeitig psychotherapeutische Akuthilfe.

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    4. Beratung

    Opferhilfe-Organisationen (z. B. der WEISSE RING) und Beratungsstellen unterstützen kostenlos.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Opferentschädigung?

Menschen, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie unter Umständen Hinterbliebene. Die Leistungen richten sich heute nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung), das das Opferentschädigungsgesetz abgelöst hat – von der Heilbehandlung bis zu Entschädigungszahlungen.

Muss der Täter verurteilt sein?

Nein. Eine Verurteilung ist keine Voraussetzung; auch wenn der Täter unbekannt bleibt oder nicht verurteilt wird, kann Entschädigung gewährt werden. Wichtig sind die Glaubhaftmachung der Tat (z. B. durch Anzeige und Atteste) und ein rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Träger. Opferhilfe-Stellen helfen dabei.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.