Opfer einer Gewalttat? Du hast Anspruch auf Entschädigung
Wer durch eine Gewalttat körperlich oder seelisch geschädigt wurde, steht nicht allein da. Der Staat bietet Opfern von Gewalt eine soziale Entschädigung – von der Heilbehandlung bis zu Renten. Dafür ist kein Strafverfahren nötig.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Tat dokumentieren
Ärztliche Atteste, Anzeige und Zeugen sichern; Folgen (auch seelische) festhalten.
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2. Antrag stellen
Stelle den Antrag beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung (in der Regel beim Land).
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3. Schnelle Hilfen nutzen
Traumaambulanzen bieten frühzeitig psychotherapeutische Akuthilfe.
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4. Beratung
Opferhilfe-Organisationen (z. B. der WEISSE RING) und Beratungsstellen unterstützen kostenlos.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Opferentschädigung?
Menschen, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie unter Umständen Hinterbliebene. Die Leistungen richten sich heute nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung), das das Opferentschädigungsgesetz abgelöst hat – von der Heilbehandlung bis zu Entschädigungszahlungen.
Muss der Täter verurteilt sein?
Nein. Eine Verurteilung ist keine Voraussetzung; auch wenn der Täter unbekannt bleibt oder nicht verurteilt wird, kann Entschädigung gewährt werden. Wichtig sind die Glaubhaftmachung der Tat (z. B. durch Anzeige und Atteste) und ein rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Träger. Opferhilfe-Stellen helfen dabei.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.