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Grundstück ohne Zufahrt – Notwegerecht über den Nachbarn

Fehlt deinem Grundstück die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße, kannst du unter Voraussetzungen verlangen, dass der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks als Zuweg duldet (Notwegerecht). Dafür steht dem Nachbarn eine Entschädigung (Notwegrente) zu.

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Fehlt die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg, kann der Nachbar verpflichtet sein, einen Notweg zu dulden (§ 917 BGB). So wird dein Grundstück nutzbar.
Für die Duldung des Notwegs steht dem betroffenen Nachbarn eine Geldrente (Notwegrente) als Entschädigung zu. Der Notweg ist auf das Notwendige zu beschränken.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Notlage prüfen

    Kläre, ob deinem Grundstück die notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße fehlt – das ist die Grundvoraussetzung.

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    2. Notweg bestimmen

    Der Notweg soll den Nachbarn möglichst wenig belasten und auf das Notwendige beschränkt sein.

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    3. Mit dem Nachbarn klären

    Schlage eine einvernehmliche Regelung samt Entschädigung vor; das vermeidet ein Gerichtsverfahren.

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    4. Anspruch durchsetzen

    Verweigert der Nachbar die Duldung zu Unrecht, kann das Notwegerecht gerichtlich durchgesetzt werden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist ein Notwegerecht?

Das Recht, das Nachbargrundstück als Zuweg zu nutzen, wenn dem eigenen Grundstück die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehlt (§ 917 BGB). Der Nachbar muss den Notweg dulden, soweit dies für die ordnungsgemäße Nutzung erforderlich ist.

Muss ich dem Nachbarn etwas zahlen?

Ja. Für die Duldung des Notwegs steht dem betroffenen Nachbarn eine Entschädigung in Form einer Geldrente (Notwegrente) zu. Der Notweg ist dabei auf das notwendige Maß zu beschränken.

Was, wenn der Nachbar sich weigert?

Liegen die Voraussetzungen vor, kannst du das Notwegerecht notfalls gerichtlich durchsetzen. Versuche aber zunächst eine einvernehmliche Lösung mit fairer Entschädigung – das ist schneller und günstiger.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.