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Nottestament – Testament in dringenden Fällen

In Ausnahmesituationen, in denen ein gewöhnliches Testament nicht mehr errichtet werden kann, lässt das Gesetz Nottestamente zu. Sie sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und nur für kurze Zeit gültig.

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Ist zu besorgen, dass jemand vor der Errichtung eines Testaments vor dem Notar stirbt, kann ein Nottestament errichtet werden – etwa vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen (§§ 2249, 2250 BGB).
Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch eine bestimmte Zeit (in der Regel drei Monate) lebt und dann ein ordentliches Testament errichten könnte. Die Formvorschriften sind streng.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Notlage prüfen

    Kläre, ob ein ordentliches Testament wirklich nicht mehr möglich ist.

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    2. Form wählen

    Nutze die zulässige Form (z. B. vor drei Zeugen) und beachte deren Anforderungen.

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    3. Niederschrift erstellen

    Halte den letzten Willen formgerecht fest und lass ihn von den Zeugen bestätigen.

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    4. Später bestätigen

    Errichte bei Genesung rechtzeitig ein ordentliches Testament.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann ist ein Nottestament zulässig?

Wenn ein gewöhnliches Testament nicht mehr möglich ist, etwa weil der Erblasser in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt oder von der Außenwelt abgeschnitten ist. Dann kommen das Bürgermeistertestament oder das Drei-Zeugen-Testament in Betracht (§§ 2249, 2250 BGB).

Wie lange ist ein Nottestament gültig?

Nur befristet. Überlebt der Erblasser die Notlage und kann er wieder ordentlich testieren, verliert das Nottestament nach Ablauf einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) seine Gültigkeit. Es soll nur die Übergangszeit überbrücken.

Welche Form muss eingehalten werden?

Je nach Variante sehr genaue Vorgaben: Beim Drei-Zeugen-Testament müssen drei geeignete Zeugen gleichzeitig anwesend sein und der letzte Wille wird niedergeschrieben und unterschrieben. Werden die Formvorschriften verletzt, ist das Nottestament unwirksam.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.