Hinflug verpasst – darf die Airline den Rückflug streichen?
Viele Airlines streichen den Rückflug, wenn ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat – die sogenannte No-Show-Klausel. Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher oft unangemessen und sind daher in vielen Fällen unwirksam.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Buchung prüfen
Sieh dir die Tarifbedingungen und die No-Show-Regelung an.
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2. Airline kontaktieren
Bestehe rechtzeitig auf der Beförderung im gebuchten Rückflug.
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3. Widersprechen
Weise unberechtigte Nachforderungen oder die Streichung schriftlich zurück.
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4. Kosten geltend machen
Musst du teurer neu buchen, fordere die Mehrkosten zurück.
Daran erkennst du die Masche
- Der Rückflug wird ohne Vorwarnung storniert.
- Für die Nutzung des Rückflugs wird eine hohe Nachzahlung verlangt.
- Du buchst vorschnell teuer neu, ohne der Streichung zu widersprechen.
Häufige Fragen
Darf die Airline den Rückflug verfallen lassen?
Oft nicht. Klauseln, nach denen der Rückflug automatisch verfällt, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde, sind nach der Rechtsprechung in vielen Fällen unwirksam, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Dann bleibt dein Beförderungsanspruch bestehen.
Was kann ich tun, wenn der Rückflug gestrichen wurde?
Widersprich der Streichung schriftlich und bestehe auf der Beförderung. Verlangt die Airline eine Nachzahlung, weise sie zurück. Musst du kurzfristig teurer neu buchen, kannst du die Mehrkosten als Schaden geltend machen.
Gilt das auch bei Billigfliegern?
Die Wirksamkeit der Klausel hängt von ihrer Ausgestaltung ab, nicht vom Tarifmodell. Auch bei günstigen Tarifen können No-Show-Klauseln unwirksam sein. Prüfe die konkrete Klausel und die Umstände deiner Buchung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.