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Neuwagen mit Mängeln – Nachbesserung, Rücktritt und Wandlung

Auch ein Neuwagen kann mangelhaft sein – von wiederkehrenden Defekten bis zu Software-Problemen. Zunächst hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung. Bleibt der Mangel oder häufen sich Fehler, kommt der Rücktritt (Rückgabe gegen Kaufpreis) in Betracht – meist abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

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Bei einem Sachmangel hast du die Mängelrechte aus § 437 BGB: Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung. Beim Kauf vom Händler gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, in den ersten zwölf Monaten mit Beweislastumkehr (§ 477 BGB).
Beim Rücktritt bekommst du den Kaufpreis zurück, musst dir aber eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Ein nur unerheblicher Mangel rechtfertigt keinen Rücktritt, wohl aber eine Minderung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mängel dokumentieren

    Führe ein Mängelprotokoll: jeder Defekt mit Datum, Werkstattbesuch und Ergebnis. Hebe alle Reparaturberichte auf.

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    2. Nacherfüllung mit Frist verlangen

    Fordere die Mangelbeseitigung schriftlich mit angemessener Frist. Dokumentiere die Versuche.

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    3. Fehlschlag feststellen

    Bleibt der Mangel nach den zulässigen Versuchen, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen – dann kommt der Rücktritt in Betracht.

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    4. Rücktritt erklären

    Erkläre den Rücktritt und verlange den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe, abzüglich Nutzungsentschädigung. Wegen der hohen Beträge ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich einen mangelhaften Neuwagen zurückgeben?

Nach erfolgloser Nacherfüllung ja: Du kannst vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe verlangen (§ 437 BGB), abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Bei nur unerheblichen Mängeln bleibt die Minderung.

Wie wird die Nutzungsentschädigung berechnet?

In der Regel anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Sie wird vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen.

Wie lange habe ich Gewährleistung?

Beim Kauf vom Händler zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr, § 477 BGB) – das erleichtert dir die Durchsetzung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.