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Nebenkostenabrechnung kam zu spät? Dann gilt eine wichtige Frist

Plötzlich flattert eine Nebenkosten-Nachzahlung ins Haus – für einen Zeitraum, der schon weit zurückliegt? Der Vermieter hat für die Abrechnung nur ein Jahr Zeit. Verpasst er die Frist, musst du die Nachforderung in der Regel nicht mehr zahlen.

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Nachzahlung zurückweisen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt er diese Frist, kann er eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen – außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Umgekehrt bleibt dein Anspruch bestehen: Ergibt eine (auch verspätete) Abrechnung ein Guthaben zu deinen Gunsten, musst du das ausgezahlt bekommen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zeitraum prüfen

    Welcher Abrechnungszeitraum, wann zugegangen? Liegen mehr als 12 Monate dazwischen?

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    2. Frist berechnen

    Endet der Zeitraum z. B. am 31.12., muss die Abrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres zugehen.

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    3. Nachforderung zurückweisen

    Ist die Frist verstrichen, weise die Nachzahlung schriftlich unter Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB zurück.

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    4. Guthaben einfordern

    Ein Guthaben aus der Abrechnung kannst du trotzdem verlangen – fordere die Auszahlung an.

Häufige Fragen

Muss ich eine verspätete Nebenkostennachzahlung zahlen?

In der Regel nicht, wenn die Abrechnung später als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir eingeht (§ 556 Abs. 3 BGB). Dann ist eine Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein eventuelles Guthaben steht dir aber weiterhin zu.

Wie berechne ich die 12-Monats-Frist?

Maßgeblich ist das Ende des Abrechnungszeitraums. Läuft er z. B. vom 1.1. bis 31.12., muss dir die Abrechnung spätestens bis zum 31.12. des folgenden Jahres zugehen. Entscheidend ist der Zugang bei dir, nicht das Datum auf dem Schreiben.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.