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Nebenkostenabrechnung zu hoch? So prüfst und beanstandest du

Die Betriebskostenabrechnung flattert ins Haus und die Nachzahlung ist saftig? Bevor du zahlst: Du darfst die Abrechnung prüfen, Belege einsehen und innerhalb von Fristen widersprechen. Oft stecken Fehler drin.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Du hast ein Recht auf Belegeinsicht (§ 259 BGB). Und: Eine zu spät zugestellte Abrechnung kann eine Nachforderung ausschließen.
Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach kann er in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Einwendungen kannst du binnen 12 Monaten ab Zugang erheben.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist und Formales prüfen

    Kam die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungsjahr? Sind Zeitraum, Verteilerschlüssel und deine Vorauszahlungen korrekt ausgewiesen?

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    2. Belegeinsicht verlangen

    Bitte schriftlich um Einsicht in die Original-Belege (§ 259 BGB). So erkennst du überhöhte oder nicht umlagefähige Posten.

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    3. Nicht umlagefähige Kosten prüfen

    Verwaltungskosten, Reparaturen/Instandhaltung und Bankgebühren gehören in der Regel NICHT in die Nebenkosten – nur die im Vertrag/§ 2 BetrKV genannten Posten.

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    4. Schriftlich beanstanden

    Lege konkret dar, welche Posten du beanstandest, und behalte den strittigen Teil der Nachzahlung zunächst zurück. Unstrittiges solltest du zahlen.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Vermieter abrechnen?

Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt er die Frist, kann er eine Nachforderung in der Regel nicht mehr durchsetzen – ein Guthaben musst du aber trotzdem bekommen.

Welche Kosten dürfen NICHT umgelegt werden?

Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie in der Regel Bank-/Kontoführungsgebühren sind nicht umlagefähig. Umlagefähig sind nur die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.