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Vermieter erhöht die Nebenkostenvorauszahlung – wann das zulässig ist

Eine Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung ist nur unter Voraussetzungen zulässig: in der Regel erst nach einer Abrechnung und nur in angemessener Höhe. Der Vermieter darf die Vorauszahlung nicht beliebig anheben, um sich Liquidität zu verschaffen.

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Nach einer Betriebskostenabrechnung darf jede Partei die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 BGB). Maßstab ist das Ergebnis der letzten Abrechnung, nicht eine bloße Schätzung.
Eine Erhöhung ohne vorherige (formell korrekte) Abrechnung oder in unangemessener Höhe musst du nicht hinnehmen. Du kannst die Anpassung auf das berechtigte Maß zurückweisen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Grundlage prüfen

    Gibt es eine aktuelle, formell wirksame Abrechnung, auf die sich die Erhöhung stützt? Ohne sie ist die Anpassung meist unwirksam.

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    2. Höhe nachrechnen

    Die neue Vorauszahlung darf sich an dem nachgewiesenen Bedarf orientieren (in der Regel ein Zwölftel der Jahreskosten). Überzogene Aufschläge sind angreifbar.

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    3. Schriftlich reagieren

    Akzeptiere nur eine angemessene Anpassung. Weise überhöhte oder unbegründete Erhöhungen schriftlich zurück.

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    4. Weiter korrekt zahlen

    Zahle die berechtigte Vorauszahlung weiter, um keinen Zahlungsverzug zu riskieren, und kläre die Differenz separat.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?

In der Regel erst nach einer formell korrekten Betriebskostenabrechnung und nur in angemessener Höhe (§ 560 BGB). Maßstab ist das Ergebnis der letzten Abrechnung.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?

Sie soll den tatsächlichen Kosten entsprechen, üblich ist ein Zwölftel der zuletzt abgerechneten Jahreskosten. Ein darüber hinausgehender, nicht belegter Aufschlag ist angreifbar.

Was, wenn ich die Erhöhung für überzogen halte?

Weise sie schriftlich in der überschießenden Höhe zurück und zahle die angemessene Vorauszahlung weiter. So vermeidest du Zahlungsverzug und klärst die Differenz getrennt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.