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Nachteilsausgleich in Schule und Prüfung – Anspruch durchsetzen

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder bestimmten Teilleistungsstörungen (z. B. Legasthenie) haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich – etwa mehr Zeit, andere Aufgabenformate oder Hilfsmittel. Ziel ist Chancengleichheit, ohne die Anforderungen abzusenken.

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Ein Nachteilsausgleich soll behinderungs- oder krankheitsbedingte Nachteile ausgleichen (z. B. Zeitverlängerung, Hilfsmittel, mündlich statt schriftlich), ohne das Anforderungsniveau zu senken. Der Anspruch folgt aus dem Schulrecht und dem Benachteiligungsverbot.
Der Ausgleich wird in der Regel auf Antrag und mit Nachweisen (ärztliche oder schulpsychologische Stellungnahme) gewährt. Anders als ein Notenschutz wird ein bloßer Nachteilsausgleich meist nicht im Zeugnis vermerkt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Nachweise einholen

    Besorge ärztliche oder schulpsychologische Stellungnahmen, die den Bedarf belegen.

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    2. Antrag stellen

    Stelle bei der Schule einen Antrag auf Nachteilsausgleich und schlage konkrete Maßnahmen vor.

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    3. Umsetzung sichern

    Achte darauf, dass der Ausgleich auch in Prüfungen und im Abschluss konsequent angewandt wird.

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    4. Bei Ablehnung vorgehen

    Wird der Ausgleich verweigert, kannst du Widerspruch einlegen und dich an die Schulaufsicht wenden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Eine Anpassung der Prüfungs- und Lernbedingungen, die behinderungs- oder krankheitsbedingte Nachteile ausgleicht – etwa mehr Zeit, Hilfsmittel oder ein anderes Aufgabenformat. Das Anforderungsniveau bleibt gleich; es geht um Chancengleichheit.

Wer hat Anspruch darauf?

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder bestimmten Teilleistungsstörungen wie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Der Bedarf wird in der Regel durch ärztliche oder schulpsychologische Stellungnahmen belegt.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Ein bloßer Nachteilsausgleich wird in der Regel nicht im Zeugnis vermerkt, weil das Anforderungsniveau unverändert bleibt. Anders kann es beim Notenschutz sein, der die Bewertung selbst verändert – das ist getrennt zu beantragen und zu prüfen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.