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Nachlasspflegschaft – wenn die Erben unbekannt sind

Ist nach einem Todesfall ungewiss, wer Erbe ist, oder nimmt niemand die Erbschaft an, kann der Nachlass ungesichert bleiben. Das Nachlassgericht kann dann eine Nachlasspflegschaft anordnen, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten.

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Solange der Erbe unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist, kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Er verwaltet und sichert den Nachlass für die unbekannten Erben.
Auch Gläubiger des Nachlasses haben ein Interesse an der Nachlasspflegschaft: Über den Nachlasspfleger können sie ihre Forderungen geltend machen, wenn kein Erbe greifbar ist.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Lage klären

    Stelle fest, dass der Erbe unbekannt oder die Annahme ungewiss ist.

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    2. Gericht informieren

    Wende dich an das Nachlassgericht und rege eine Nachlasspflegschaft an.

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    3. Sicherung abwarten

    Der bestellte Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass.

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    4. Forderungen anmelden

    Als Gläubiger melde deine Forderung beim Nachlasspfleger an.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen wird, und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Das Nachlassgericht bestellt dann einen Nachlasspfleger, der den Nachlass für die unbekannten Erben sichert und verwaltet (§ 1960 BGB).

Was macht ein Nachlasspfleger?

Er sichert und verwaltet den Nachlass, ermittelt oft die Erben und vertritt den Nachlass nach außen. Er handelt im Interesse der unbekannten Erben und unter Aufsicht des Nachlassgerichts, bis feststeht, wer erbt.

Wie komme ich als Gläubiger an mein Geld?

Du kannst beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers anregen und deine Forderung bei ihm anmelden. Er ist Ansprechpartner für Nachlassverbindlichkeiten, solange kein Erbe greifbar ist, und kann berechtigte Forderungen aus dem Nachlass begleichen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.