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Nachlassinsolvenz – Erben vor Schulden schützen

Ist ein Nachlass überschuldet, müssen Erben nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen einstehen. Mit den richtigen Schritten – etwa der Nachlassinsolvenz – lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken.

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Erben haften zunächst auch mit eigenem Vermögen, können die Haftung aber auf den Nachlass beschränken. Bei Überschuldung ist die Eröffnung der Nachlassinsolvenz zu beantragen (§ 1980 BGB); daneben gibt es die Nachlassverwaltung.
Wird die Haftung wirksam beschränkt, ist das eigene Vermögen der Erben vor den Nachlassgläubigern geschützt. Wer überschuldet erbt, kann zudem prüfen, ob eine Ausschlagung der bessere Weg ist.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Nachlass prüfen

    Verschaffe dir einen Überblick über Vermögen und Schulden des Nachlasses.

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    2. Frist beachten

    Eine Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich; danach hilft die Haftungsbeschränkung.

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    3. Insolvenz/Verwaltung beantragen

    Bei Überschuldung beantrage Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung.

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    4. Eigenes Vermögen trennen

    Vermeide es, Nachlass und eigenes Vermögen zu vermischen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Hafte ich als Erbe für die Schulden des Verstorbenen?

Zunächst ja, grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen. Du kannst die Haftung aber auf den Nachlass beschränken – etwa durch Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB) oder Nachlassverwaltung. Dann ist dein eigenes Vermögen geschützt.

Wann sollte ich Nachlassinsolvenz beantragen?

Wenn der Nachlass überschuldet ist, also die Schulden das Vermögen übersteigen. Der Antrag schützt dein Privatvermögen und sorgt für eine geordnete Verteilung. Bei Kenntnis der Überschuldung ist der Antrag zügig zu stellen.

Ist die Ausschlagung nicht einfacher?

Oft ja. Steht von vornherein fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung binnen sechs Wochen der einfachere Weg sein. Ist die Frist verstrichen oder die Lage unklar, schützt die Haftungsbeschränkung über Nachlassinsolvenz oder -verwaltung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.