Mangelhafte Ware – wie oft darf der Verkäufer nachbessern?
Bei einem Mangel hat der Verkäufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung – also Reparatur oder Ersatz. Aber nicht endlos: Nach zwei erfolglosen Versuchen gilt die Nachbesserung in der Regel als fehlgeschlagen, und du kannst weitergehende Rechte ausüben.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Nacherfüllung schriftlich fordern →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Mangel und Versuche dokumentieren
Halte fest, wann du den Mangel gemeldet hast und welche Nachbesserungsversuche es gab (Daten, Belege).
- 2
2. Nacherfüllung mit Frist verlangen
Fordere Reparatur oder Ersatz schriftlich und setze eine angemessene Frist.
- 3
3. Fehlschlag feststellen
Bleibt der Mangel nach zwei Versuchen, gilt die Nachbesserung in der Regel als fehlgeschlagen. Dokumentiere das.
- 4
4. Rücktritt oder Minderung erklären
Erkläre dann den Rücktritt (Geld zurück gegen Rückgabe) oder die Minderung des Kaufpreises, je nachdem, was für dich besser ist.
Daran erkennst du die Masche
- Der Verkäufer 'repariert' immer wieder, ohne dass der Mangel verschwindet.
- Du sollst die Versandkosten der Nacherfüllung selbst tragen.
- Es wird behauptet, du müsstest unbegrenzt viele Versuche dulden.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Verkäufer nachbessern?
Bei einer Reparatur gilt sie nach zwei erfolglosen Versuchen grundsätzlich als fehlgeschlagen (§ 440 BGB). Danach kannst du zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen. In Einzelfällen kann die Zahl abweichen.
Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?
Der Verkäufer. Transport-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung gehen zu seinen Lasten. Du musst für die Beseitigung eines berechtigten Mangels nichts zahlen.
Kann ich sofort zurücktreten?
Grundsätzlich erst nach erfolgloser Nacherfüllung. Ohne Fristsetzung geht es nur in Ausnahmen, etwa wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert oder sie unzumutbar ist.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.