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Möblierungszuschlag prüfen – zahlst du für Möbel zu viel Miete?

Bei möblierten Wohnungen verlangen Vermieter oft einen Zuschlag für die Einrichtung. Dieser Möblierungszuschlag muss sich aber am tatsächlichen Wert der Möbel orientieren – er darf kein Trick sein, um die Mietpreisbremse zu umgehen oder die Miete künstlich hochzutreiben.

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Ein Möblierungszuschlag muss sich am Zeitwert der Möbel und deren Abnutzung orientieren. Ein pauschaler, überhöhter Aufschlag ohne Bezug zum Möbelwert ist angreifbar.
Wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Möblierung nicht dazu benutzt werden, die zulässige Miete zu überschreiten. Der Zuschlag ist gesondert auszuweisen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Aufschlüsselung verlangen

    Bitte den Vermieter, den Möblierungszuschlag und die zugrunde liegenden Möbel mit Wert auszuweisen.

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    2. Vergleichsmiete ermitteln

    Ermittle die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) für die unmöblierte Wohnung als Ausgangspunkt.

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    3. Zuschlag plausibilisieren

    Rechne nach, ob der Zuschlag zum Zeitwert der Möbel passt. Ein realistischer Ansatz orientiert sich an Anschaffung, Alter und Abnutzung.

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    4. Überhöhung rügen

    Ist der Zuschlag unangemessen oder umgeht er die Mietpreisbremse, rüge die überhöhte Miete schriftlich und verlange Anpassung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie hoch darf ein Möblierungszuschlag sein?

Er muss sich am Zeitwert der überlassenen Möbel und deren Abnutzung orientieren. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, aber ein pauschaler, vom Möbelwert losgelöster Aufschlag ist angreifbar.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen?

Ja. Die Möblierung darf nicht dazu dienen, die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete zu überschreiten. Der Möblierungsanteil ist gesondert zu betrachten.

Was kann ich gegen einen überhöhten Zuschlag tun?

Verlange eine Aufschlüsselung, vergleiche mit der ortsüblichen Miete und rüge eine Überhöhung schriftlich. Zu viel gezahlte Miete kannst du unter Umständen zurückfordern.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.