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Modernisierung angekündigt? Deine Rechte als Mieter

Eine Modernisierung kann Komfort bringen – aber auch Baulärm, Einschränkungen und später eine höhere Miete. Damit du dich darauf einstellen und reagieren kannst, muss der Vermieter sie rechtzeitig und formgerecht ankündigen.

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Ankündigung prüfen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Der Vermieter muss eine Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen (§ 555c BGB) – mit Art, Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer sowie der zu erwartenden Mieterhöhung. Reine Bagatellmaßnahmen sind ausgenommen.
Du kannst Härtegründe geltend machen (§ 555d BGB) – etwa wenn die Maßnahme oder die Folgekosten für dich eine unzumutbare Härte bedeuten. Den Härteeinwand musst du in der Regel bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung erheben.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Form und Frist prüfen

    Kam die Ankündigung in Textform, mindestens drei Monate vorher, mit allen Angaben?

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    2. Inhalt prüfen

    Sind Art, Umfang, Dauer und die voraussichtliche Mieterhöhung nachvollziehbar genannt?

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    3. Härtefall prüfen

    Bedeuten Maßnahme oder Folgekosten für dich eine unzumutbare Härte? Dann den Einwand fristgerecht erheben.

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    4. Duldung vs. Minderung

    Modernisierungen sind oft zu dulden; bei erheblicher Beeinträchtigung kann eine Mietminderung in Betracht kommen (mit Ausnahmen).

Häufige Fragen

Wie lange vorher muss eine Modernisierung angekündigt werden?

Spätestens drei Monate vor Beginn und in Textform (§ 555c BGB). Die Ankündigung muss Art und Umfang der Maßnahme, den voraussichtlichen Beginn und die Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Fehlen Angaben oder die Frist, ist die Ankündigung angreifbar; reine Bagatellmaßnahmen sind ausgenommen.

Kann ich eine Modernisierung verhindern?

Verhindern meist nicht, aber du kannst Härtegründe geltend machen (§ 555d BGB) – etwa wenn die Baumaßnahme oder die spätere Mieterhöhung für dich eine unzumutbare Härte bedeuten. Den Härteeinwand musst du in der Regel bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung schriftlich erheben.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.