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Mieterhöhung nach Modernisierung – ist sie zulässig?

Der Vermieter hat modernisiert (z. B. Dämmung, neue Fenster, Aufzug) und legt nun die Kosten auf die Miete um? Das ist grundsätzlich erlaubt – aber nur in Grenzen, nur nach ordnungsgemäßer Ankündigung und nicht bei besonderer Härte.

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Bei einer echten Modernisierung darf der Vermieter bis zu 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Miete umlegen (§ 559 BGB) – mit gesetzlicher Kappung der Erhöhung.
Reine Instandhaltung/Reparatur darf NICHT umgelegt werden. Außerdem muss die Modernisierung rechtzeitig (in der Regel 3 Monate vorher) angekündigt werden (§ 555c BGB), und bei finanzieller Härte kannst du widersprechen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Ankündigung prüfen

    Wurde die Modernisierung rechtzeitig und mit Angaben zu Art, Umfang und voraussichtlicher Mieterhöhung angekündigt (§ 555c BGB)?

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    2. Instandhaltung herausrechnen

    Nur echte Modernisierungskosten sind umlagefähig. Ersparte Instandhaltungskosten müssen abgezogen werden.

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    3. Berechnung kontrollieren

    Prüfe die 8-%-Umlage und die gesetzliche Kappungsgrenze für Modernisierungserhöhungen.

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    4. Härtefall geltend machen

    Würde die Erhöhung dich finanziell überfordern, kannst du einen Härtefalleinwand erheben.

Häufige Fragen

Wie viel darf der Vermieter nach Modernisierung aufschlagen?

Bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr (§ 559 BGB), zusätzlich begrenzt durch eine Kappungsgrenze. Reine Instandhaltungs-/Reparaturkosten dürfen nicht umgelegt werden und sind herauszurechnen.

Kann ich der Modernisierungsmieterhöhung widersprechen?

Bei finanzieller Härte kannst du einen Härtefalleinwand erheben. Außerdem ist die Erhöhung unwirksam, wenn die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde oder in Wahrheit nur Instandhaltung war. Prüfe Ankündigung und Berechnung genau.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.