Kaufpreis mindern – Geld zurück, Ware behalten
Manchmal lohnt sich der Rücktritt nicht, weil du die Ware behalten willst – trotz eines Mangels. Dann ist die Minderung der richtige Weg: Du behältst die Sache und bekommst einen Teil des Kaufpreises zurück, der dem Minderwert entspricht.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Nacherfüllung versuchen
Fordere zunächst Reparatur oder Ersatz mit Frist. Erst wenn das fehlschlägt oder entbehrlich ist, kannst du mindern.
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2. Minderwert schätzen
Überlege, wie stark der Mangel den Wert senkt. Maßstab ist das Verhältnis von mangelfreiem zu mangelhaftem Wert.
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3. Minderung erklären
Erkläre dem Verkäufer schriftlich die Minderung und beziffere den zurückverlangten Betrag.
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4. Rückzahlung fordern
Verlange die Erstattung des Minderungsbetrags mit Frist. Bei Streit über die Höhe kann ein Kostenvoranschlag oder Gutachten helfen.
Daran erkennst du die Masche
- Der Verkäufer bietet nur einen symbolischen Nachlass an.
- Du sollst auf alle weiteren Rechte verzichten, um den Nachlass zu bekommen.
- Die Minderung wird mit dem Hinweis abgelehnt, der Mangel sei 'zu klein' – das spricht gerade für die Minderung.
Häufige Fragen
Was ist eine Minderung?
Du behältst die mangelhafte Ware und bekommst einen Teil des Kaufpreises zurück – nämlich den Betrag, um den der Mangel den Wert mindert (§ 441 BGB). Das ist eine Alternative zum Rücktritt.
Geht Minderung auch bei kleinen Mängeln?
Ja. Anders als der Rücktritt, der bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist, ist die Minderung auch bei geringfügigen Mängeln möglich. Sie fällt dann entsprechend gering aus.
Muss ich vorher die Nacherfüllung verlangen?
Grundsätzlich ja. Erst wenn Reparatur/Ersatz fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar sind, kannst du mindern. Setze dem Verkäufer also zunächst eine Frist zur Nacherfüllung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.