Mieter verstorben – wer darf in der Wohnung bleiben?
Wenn der Hauptmieter stirbt, ist die Sorge groß, die Wohnung zu verlieren. Doch das Gesetz schützt die Hinterbliebenen: Bestimmte Angehörige treten automatisch in den Mietvertrag ein und können die Wohnung behalten.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Eintrittsberechtigung prüfen
Gehörst du zum geschützten Personenkreis (Ehe-/Lebenspartner, Kind, Haushaltsangehörige)?
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2. Vermieter informieren
Teile dem Vermieter den Todesfall und den Eintritt mit.
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3. Frist beachten
Willst du nicht eintreten, erkläre das innerhalb eines Monats.
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4. Bei Kündigung prüfen
Eine außerordentliche Kündigung des Vermieters braucht einen wichtigen Grund – lass sie prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Tod des Hauptmieters ausziehen?
Nein, in der Regel nicht. Ehegatte oder Lebenspartner, im Haushalt lebende Kinder und andere Haushaltsangehörige treten beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB) und können die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen weiterbewohnen. Tritt niemand ein, wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt.
Kann der Vermieter wegen des Todesfalls kündigen?
Nur eingeschränkt. Der Vermieter kann das fortgesetzte Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt. Allein der Tod des bisherigen Mieters oder der Eintritt eines Angehörigen rechtfertigt keine Kündigung. Im Zweifel solltest du eine Kündigung prüfen lassen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.