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Befristeter Mietvertrag – ist die Befristung überhaupt wirksam?

Ein befristeter Mietvertrag kann praktisch wirken – aber er ist nur in bestimmten Fällen erlaubt. Ohne einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund, der dir bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde, gilt der Vertrag in Wahrheit als unbefristet.

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Eine Befristung des Wohnraummietvertrags ist nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen gesetzlichen Befristungsgrund nennt – etwa Eigenbedarf, geplanter Abriss/Umbau oder Vermietung an einen Dienstverpflichteten (§ 575 BGB). Fehlt ein solcher Grund, gilt der Vertrag als unbefristet.
Ein bloßer 'einfacher' Zeitmietvertrag ohne anerkannten Grund schützt den Vermieter nicht: Du kannst dann wie bei einem unbefristeten Vertrag wohnen bleiben und ordentlich kündigen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Befristungsgrund suchen

    Steht im Vertrag ein konkreter gesetzlicher Grund für die Befristung – schriftlich und bei Vertragsschluss?

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    2. Grund einordnen

    Eigenbedarf, Abriss/Umbau oder Betriebsbedarf sind zulässig; 'einfach so' befristen ist es nicht.

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    3. Bei fehlendem Grund

    Fehlt der Grund, weise schriftlich darauf hin, dass der Vertrag als unbefristet gilt.

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    4. Auskunft/Bestätigung

    Du kannst frühestens vier Monate vor Ablauf Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht.

Häufige Fragen

Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?

Nur, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen der gesetzlichen Befristungsgründe genannt hat (Eigenbedarf, Abriss/wesentlicher Umbau oder Vermietung an einen Dienstverpflichteten, § 575 BGB). Fehlt ein solcher Grund, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Dann läuft der Vertrag wie ein unbefristeter weiter: Du musst nicht zum vermeintlichen Enddatum ausziehen und kannst regulär unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Der Vermieter kann nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (z. B. berechtigtes Interesse) kündigen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.