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Fristlose Kündigung wegen Mietschulden? Noch ist nicht alles verloren

Du bist mit der Miete in Rückstand und der Vermieter kündigt fristlos? Das ist ernst – aber du kannst die Kündigung oft noch abwenden. Zahlst du die Rückstände rechtzeitig, wird die fristlose Kündigung unwirksam.

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Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn du mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand bist (§ 543 BGB). Reagiere also unbedingt schnell.
Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn die Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig beglichen werden (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 BGB) – oder eine öffentliche Stelle die Zahlung übernimmt. Das geht aber nur einmal in zwei Jahren.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Rückstand klären

    Ermittle die genaue Höhe der offenen Mieten und prüfe, ob die Forderung stimmt.

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    2. Schnell zahlen oder Hilfe holen

    Begleiche die Rückstände möglichst sofort. Beziehst du Bürgergeld/Sozialhilfe, kann das Jobcenter/Sozialamt die Mietschulden als Darlehen übernehmen (Mietschuldenübernahme).

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    3. Schonfrist nutzen

    Spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage musst du vollständig zahlen, um die fristlose Kündigung zu heilen.

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    4. Rat holen

    Mieterverein oder Anwalt prüfen die Lage. Wichtig: Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wird durch die Zahlung nicht automatisch geheilt – lass das prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden noch abwenden?

Ja, durch die Schonfristzahlung: Werden die Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig beglichen (oder von einer öffentlichen Stelle übernommen), wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 BGB). Das ist allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich.

Wer hilft, wenn ich die Mietschulden nicht zahlen kann?

Beziehst du Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann der Träger die Mietschulden als Darlehen übernehmen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Wende dich schnell an Jobcenter/Sozialamt und an eine Schuldner- oder Mietberatung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.