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Zu hohe Miete beim Einzug? Mietpreisbremse rügen

Du bist neu eingezogen und zahlst eine auffällig hohe Miete? In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Liegt sie darüber, kannst du die überhöhte Miete rügen – und Geld zurückbekommen.

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Miete rügen / zurückfordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d BGB). Ist sie höher, kannst du den überschießenden Teil zurückfordern.
Du hast einen Auskunftsanspruch über die Gründe der Miethöhe (z. B. Vormiete, Modernisierung, Ausnahmen). Nach einer Rüge bekommst du die zu viel gezahlte Miete ab Zugang der Rüge zurück.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Gilt die Mietpreisbremse?

    Prüfe, ob deine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt und keine Ausnahme (Neubau, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete) greift.

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    2. Vergleichsmiete ermitteln

    Ziehe Mietspiegel/Vergleichswohnungen heran. Liegt deine Miete mehr als 10 % darüber, ist sie wahrscheinlich überhöht.

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    3. Auskunft verlangen und rügen

    Verlange vom Vermieter Auskunft zur Miethöhe und rüge die überhöhte Miete schriftlich (qualifizierte Rüge).

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    4. Zu viel Gezahltes zurückfordern

    Ab Zugang der Rüge kannst du die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen und künftig nur die zulässige Miete zahlen.

Häufige Fragen

Wie viel Miete ist bei der Mietpreisbremse zulässig?

Bei Wiedervermietung in einem ausgewiesenen Gebiet höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten u. a. für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und eine bereits höhere zulässige Vormiete.

Bekomme ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Ja, ab dem Zugang deiner Rüge beim Vermieter. Du kannst die über der zulässigen Grenze gezahlte Miete zurückfordern und künftig nur noch die zulässige Miete zahlen. Wichtig sind die qualifizierte Rüge und der Auskunftsanspruch zur Miethöhe.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.