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Schimmel in der Wohnung? So minderst du die Miete

Schimmel an der Wand, ausgefallene Heizung oder undichte Fenster? Solche Mängel musst du nicht hinnehmen. Für die Dauer eines erheblichen Mangels ist die Miete von Gesetzes wegen gemindert – wichtig ist, dass du den Mangel meldest.

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Mängel melden & mindern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Liegt ein Mangel vor, mindert sich die Miete automatisch für die Dauer des Mangels (§ 536 BGB). Du kannst zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
Du musst den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB) und Gelegenheit zur Beseitigung geben. Mindere nie 'ins Blaue' zu hoch – sonst drohen Mietrückstände.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mangel dokumentieren

    Fotografiere Schimmel/Feuchtigkeit, notiere seit wann und wo. Bei Bedarf ein Raumklima-Protokoll führen.

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    2. Mangel schriftlich anzeigen

    Melde den Mangel dem Vermieter schriftlich und fordere ihn mit Frist zur Beseitigung auf (§ 536c BGB).

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    3. Mietminderung ankündigen

    Kündige an, dass du die Miete für die Dauer des Mangels angemessen minderst, und behalte den Minderungsbetrag (am besten unter Vorbehalt) ein.

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    4. Ursache klären

    Wichtig ist die Ursache: baulicher Mangel (Vermieter) oder falsches Lüften/Heizen (Mieter). Im Streit hilft ein Sachverständigengutachten.

Häufige Fragen

Wie hoch darf ich die Miete mindern?

Das richtet sich nach Schwere und Umfang des Mangels. Orientierung geben Gerichtsurteile (Mietminderungstabellen) – z. B. spürbare Prozentsätze bei großflächigem Schimmel oder Heizungsausfall im Winter. Mindere lieber vorsichtig und unter Vorbehalt.

Was, wenn der Vermieter sagt, ich sei schuld?

Entscheidend ist die Ursache. Liegt sie an der Bausubstanz (z. B. Wärmebrücken), trägt der Vermieter die Verantwortung. Behauptet er falsches Lüften, kann ein Sachverständigengutachten Klarheit schaffen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.