Mieter verstorben – Wohnung kündigen und auflösen
Stirbt der Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Das Gesetz regelt genau, wer in den Vertrag eintreten kann und welche Sonderkündigungsrechte bestehen. Für Hinterbliebene und Erben ist es wichtig, die kurzen Fristen zu kennen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Eintritt klären
Prüfe, ob ein Haushaltsangehöriger in den Vertrag eintreten will oder das Mietverhältnis beenden möchte.
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2. Sonderkündigung nutzen
Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod kann außerordentlich gekündigt werden – schriftlich und fristwahrend.
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3. Vermieter informieren
Teile dem Vermieter den Todesfall mit und kläre Übergabe, Schlüssel und Räumung.
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4. Kaution und Abrechnung
Lass die Kaution nach Rückgabe und Abrechnung an die Erben auszahlen.
Daran erkennst du die Masche
- Die Ein-Monats-Frist für die Sonderkündigung wird verpasst.
- Erben zahlen weiter Miete, obwohl sie kündigen könnten.
- Der Vermieter verlangt Räumung ohne Beachtung der Kündigungsfrist.
Häufige Fragen
Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?
Nein. Der Vertrag läuft weiter – entweder mit eingetretenen Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB) oder mit den Erben (§ 564 BGB). Beide Seiten können ihn aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich kündigen.
Muss ich als Erbe die Miete weiterzahlen?
Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses läuft die Mietpflicht weiter. Deshalb ist es wichtig, das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig zu nutzen, um nicht unnötig lange Miete zu zahlen. Mit der gesetzlichen Frist endet der Vertrag dann zeitnah.
Wer darf in den Mietvertrag eintreten?
Vor allem Ehegatte oder Lebenspartner, daneben Kinder und andere Familienangehörige sowie Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben – sofern sie in der Wohnung lebten (§ 563 BGB).
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.