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Mieter verstorben – Wohnung kündigen und auflösen

Stirbt der Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Das Gesetz regelt genau, wer in den Vertrag eintreten kann und welche Sonderkündigungsrechte bestehen. Für Hinterbliebene und Erben ist es wichtig, die kurzen Fristen zu kennen.

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Ehegatten, Lebenspartner oder im Haushalt lebende Familienangehörige können in das Mietverhältnis eintreten (§ 563 BGB). Tun sie das nicht, wird es mit den Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).
Sowohl Eingetretene als auch Erben haben ein Sonderkündigungsrecht: Sie können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit der gesetzlichen Frist außerordentlich kündigen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Eintritt klären

    Prüfe, ob ein Haushaltsangehöriger in den Vertrag eintreten will oder das Mietverhältnis beenden möchte.

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    2. Sonderkündigung nutzen

    Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod kann außerordentlich gekündigt werden – schriftlich und fristwahrend.

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    3. Vermieter informieren

    Teile dem Vermieter den Todesfall mit und kläre Übergabe, Schlüssel und Räumung.

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    4. Kaution und Abrechnung

    Lass die Kaution nach Rückgabe und Abrechnung an die Erben auszahlen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?

Nein. Der Vertrag läuft weiter – entweder mit eingetretenen Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB) oder mit den Erben (§ 564 BGB). Beide Seiten können ihn aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich kündigen.

Muss ich als Erbe die Miete weiterzahlen?

Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses läuft die Mietpflicht weiter. Deshalb ist es wichtig, das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig zu nutzen, um nicht unnötig lange Miete zu zahlen. Mit der gesetzlichen Frist endet der Vertrag dann zeitnah.

Wer darf in den Mietvertrag eintreten?

Vor allem Ehegatte oder Lebenspartner, daneben Kinder und andere Familienangehörige sowie Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben – sofern sie in der Wohnung lebten (§ 563 BGB).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.