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Mangelfall beim Unterhalt – wenn das Einkommen nicht für alle reicht

Manchmal reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht, um allen Berechtigten den vollen Unterhalt zu zahlen und den eigenen Selbstbehalt zu sichern. Dann liegt ein Mangelfall vor: Der verfügbare Betrag wird nach einer festen Rangfolge und nach Quoten verteilt.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Im Mangelfall ist der Selbstbehalt des Pflichtigen geschützt. Reicht das verbleibende Einkommen nicht, werden die Berechtigten nach Rang bedient: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige stehen im ersten Rang.
Reicht das Geld nicht für alle Gleichrangigen, wird der verfügbare Betrag anteilig (nach einer Mangelfallberechnung) verteilt. Niemand erhält dann den vollen Bedarf, aber die Verteilung folgt klaren Regeln.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verteilungsmasse ermitteln

    Ziehe vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt ab – nur der Rest steht für Unterhalt zur Verfügung.

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    2. Rangfolge beachten

    Zuerst minderjährige und privilegierte volljährige Kinder; danach Ehegatten und weitere Berechtigte nach gesetzlichem Rang.

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    3. Quote berechnen

    Reicht es im selben Rang nicht für alle, wird der Betrag anteilig nach den jeweiligen Bedarfen verteilt.

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    4. Anpassung prüfen

    Ändert sich das Einkommen, kann der Unterhalt angepasst werden. Lass die Mangelfallberechnung im Zweifel fachlich prüfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Berechtigten den vollen Unterhalt zu zahlen und zugleich den eigenen Selbstbehalt zu sichern. Dann wird der verfügbare Betrag nach Rang und Quote verteilt.

Wer bekommt zuerst Unterhalt?

Es gilt eine gesetzliche Rangfolge: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder stehen im ersten Rang, danach kommen unter anderem Ehegatten. Innerhalb desselben Rangs wird anteilig verteilt.

Bleibt dem Zahlenden immer der Selbstbehalt?

Ja, der Selbstbehalt ist grundsätzlich geschützt – ihn muss der Pflichtige für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten. Nur das darüber hinausgehende Einkommen steht für Unterhalt zur Verfügung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.