Arbeitgeber fordert zu viel gezahlten Lohn zurück – musst du zahlen?
Hat der Arbeitgeber dir versehentlich zu viel Lohn gezahlt, kann er das grundsätzlich zurückfordern (ungerechtfertigte Bereicherung). Aber: Wenn du das Geld gutgläubig ausgegeben hast und nicht mehr 'bereichert' bist, kannst du dich unter Umständen darauf berufen. Auch Ausschlussfristen und Pfändungsgrenzen spielen eine Rolle.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Überzahlung prüfen
Rechne nach, ob und in welcher Höhe wirklich zu viel gezahlt wurde. Verlange eine nachvollziehbare Aufstellung.
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2. Gutgläubigkeit einschätzen
War der Fehler für dich erkennbar? Bei einem klar überhöhten Betrag wirst du dich kaum auf Entreicherung berufen können.
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3. Entreicherung darlegen
Hast du das Geld gutgläubig für laufende Lebenshaltung ausgegeben, kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen. Lege das konkret dar.
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4. Ausschlussfristen prüfen
Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag kann auch die Rückforderung des Arbeitgebers zeitlich begrenzen. Pfändungsfreigrenzen schützen dich bei der Verrechnung.
Daran erkennst du die Masche
- Der Arbeitgeber verrechnet die Überzahlung einfach mit dem laufenden Lohn unter die Pfändungsgrenze.
- Es wird Druck gemacht, sofort alles zurückzuzahlen.
- Die Höhe der angeblichen Überzahlung ist nicht nachvollziehbar.
Häufige Fragen
Muss ich zu viel gezahlten Lohn zurückzahlen?
Grundsätzlich ja, denn es handelt sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Hast du das Geld aber gutgläubig verbraucht und musstest den Fehler nicht erkennen, kannst du dich unter Umständen auf Entreicherung berufen (§ 818 BGB).
Was bedeutet Entreicherung?
Dass du das zu viel erhaltene Geld nicht mehr hast und es für die normale Lebensführung ausgegeben wurde, ohne dass dir der Fehler auffallen musste. Dann kann der Rückzahlungsanspruch entfallen – nicht aber bei offensichtlichen Überzahlungen.
Darf der Arbeitgeber einfach vom nächsten Lohn abziehen?
Nur in den Grenzen der Aufrechnung und unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. Dein Existenzminimum ist geschützt. Widersprich einer unzulässigen Verrechnung schriftlich.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.