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Lohnpfändung – wie viel vom Gehalt geschützt ist

Bei einer Lohnpfändung bleibt dir ein pfändungsfreier Betrag, der dein Existenzminimum sichert. Wie viel das ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle und hängt von deinem Nettoeinkommen und der Zahl der Personen ab, denen du Unterhalt leistest. Nur der Teil darüber wird gepfändet.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ein Teil deines Arbeitseinkommens ist unpfändbar; die Höhe richtet sich nach der Pfändungstabelle und deinen Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO). Je mehr Personen du unterhältst, desto höher der geschützte Betrag.
Bestimmte Lohnbestandteile (z. B. ein Teil von Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Grenzen, Aufwandsentschädigungen) sind zusätzlich geschützt. Den korrekten pfändbaren Betrag berechnet der Arbeitgeber als Drittschuldner.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Berechnung prüfen

    Kontrolliere, ob der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle korrekt berechnet hat.

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    2. Unterhaltspflichten angeben

    Melde Unterhaltspflichten (Kinder, Ehegatte), damit der höhere Freibetrag berücksichtigt wird.

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    3. Geschützte Bestandteile beachten

    Achte darauf, dass besonders geschützte Lohnteile nicht voll mitgepfändet werden.

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    4. Lösung suchen

    Biete dem Gläubiger eine Ratenzahlung an; bei mehreren Pfändungen oder Überschuldung hilft eine Schuldnerberatung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie viel vom Lohn ist pfändbar?

Nur der Teil oberhalb des pfändungsfreien Betrags. Dieser ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach deinem Nettoeinkommen und der Zahl deiner Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO). Das Existenzminimum bleibt geschützt.

Erhöht sich der Freibetrag durch Kinder?

Ja. Für jede Person, der du gesetzlich Unterhalt leistest, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Gib deine Unterhaltspflichten an, damit sie bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Welche Lohnteile sind besonders geschützt?

Unter anderem ein Teil der Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Grenzen sowie bestimmte Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss das bei der Berechnung berücksichtigen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.