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Krank – aber der Arbeitgeber zahlt nicht weiter?

Du bist krankgeschrieben – und auf der Gehaltsabrechnung fehlt plötzlich Geld? Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss bis zu sechs Wochen deinen vollen Lohn weiterzahlen.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Arbeitsentgelt weiter (§ 3 EFZG) – Voraussetzung ist meist eine Beschäftigung von mehr als vier Wochen. Erst danach übernimmt die Krankenkasse mit dem (niedrigeren) Krankengeld.
Wichtig: Melde dich rechtzeitig krank und reiche die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht ein. Bei einer neuen, anderen Erkrankung kann der Sechs-Wochen-Zeitraum neu beginnen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anspruch prüfen

    Bist du länger als vier Wochen beschäftigt und unverschuldet arbeitsunfähig? Dann gilt die Entgeltfortzahlung.

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    2. Nachweise sichern

    AU-Bescheinigung, Krankmeldung und Gehaltsabrechnungen bereithalten.

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    3. Schriftlich fordern

    Verlange die fehlende Entgeltfortzahlung schriftlich mit Frist und Verweis auf § 3 EFZG.

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    4. Hilfe holen

    Bleibt der Arbeitgeber untätig, helfen Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung; notfalls Arbeitsgericht.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich bei Krankheit meinen vollen Lohn?

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG), sofern dein Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, das niedriger ausfällt.

Was, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert?

Fordere den ausstehenden Lohn schriftlich mit Frist und Verweis auf § 3 EFZG an und lege deine AU-Bescheinigung vor. Reagiert er nicht, kannst du dich an die Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle wenden und den Anspruch notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Achte auf Ausschlussfristen im Vertrag.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.