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Zu wenig oder falsche Menge geliefert – so reklamierst du richtig

Wird eine andere Menge geliefert als bestellt, ist das wie ein Sachmangel zu behandeln: Eine zu geringe Menge berechtigt zur Nachlieferung des Fehlenden, Rücktritt oder Minderung. Eine Zuviel-Lieferung musst du nicht einfach behalten und bezahlen.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Eine Mengenabweichung (Zuwenig-Lieferung) steht einem Sachmangel gleich (§ 434 BGB). Du kannst die Nachlieferung des Fehlmengenteils verlangen oder, wenn das fehlschlägt, zurücktreten oder mindern.
Bei einer Zuviel-Lieferung musst du das Mehr nicht bezahlen, wenn du es nicht bestellt hast. Unbestellte Ware gilt nicht als angenommen, nur weil sie geliefert wurde.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Liefermenge prüfen und dokumentieren

    Zähle bei Erhalt nach und halte Abweichungen mit Fotos und Lieferschein fest.

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    2. Reklamation senden

    Melde die Abweichung dem Verkäufer und verlange bei Fehlmenge die Nachlieferung des Restes mit Frist.

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    3. Zuviel-Lieferung klären

    Teile dem Verkäufer mit, dass zu viel geliefert wurde. Du musst Unbestelltes nicht bezahlen; vereinbare die Rückholung auf seine Kosten.

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    4. Weitergehende Rechte nutzen

    Liefert er das Fehlende nicht nach, kannst du zurücktreten oder den Preis mindern und zu viel Gezahltes zurückverlangen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Ist eine falsche Menge ein Mangel?

Ja. Liefert der Verkäufer eine zu geringe Menge, steht das einem Sachmangel gleich (§ 434 BGB). Du kannst Nachlieferung verlangen und bei deren Fehlschlagen zurücktreten oder mindern.

Muss ich zu viel gelieferte Ware bezahlen?

Nein, wenn du sie nicht bestellt hast. Unbestellte Ware musst du nicht bezahlen und auch nicht aktiv zurücksenden; informiere den Verkäufer und überlasse ihm die Abholung auf seine Kosten.

Was, wenn der Verkäufer nicht nachliefert?

Setze ihm eine angemessene Frist zur Nachlieferung. Verstreicht sie, kannst du vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und zu viel Gezahltes zurückfordern.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.