Nebenkosten bei Leerstand und unbewohnter Wohnung
Stehen Wohnungen im Haus leer, dürfen ihre Betriebskosten nicht einfach auf die übrigen Mieter umgelegt werden. Den auf den Leerstand entfallenden Anteil muss in der Regel der Vermieter selbst tragen. Das ist bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung wichtig.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Abrechnung prüfen
Sieh nach, ob die Gesamtfläche oder nur die vermietete Fläche als Umlagebasis genutzt wurde.
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2. Belegeinsicht verlangen
Fordere Einsicht in Belege und Flächenangaben, wenn Zweifel bestehen.
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3. Beanstandung schreiben
Weise schriftlich auf eine unzulässige Umlage des Leerstands hin und fordere Korrektur.
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4. Frist beachten
Erhebe Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Daran erkennst du die Masche
- Die Gesamtkosten werden nur auf die bewohnten Wohnungen verteilt.
- Verbrauchsunabhängige Grundkosten steigen ohne Erklärung stark an.
- Die Umlagebasis wird nicht offengelegt.
Häufige Fragen
Muss ich die Nebenkosten leerer Wohnungen mittragen?
Nein. Den auf den Leerstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten trägt grundsätzlich der Vermieter. Er darf nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden – bei der Abrechnung ist von der Gesamtfläche auszugehen.
Wie erkenne ich eine falsche Umlage?
Vergleiche die in der Abrechnung genannte Gesamtfläche mit der tatsächlichen Fläche des Hauses. Wird nur die vermietete Fläche zugrunde gelegt, kann dein Anteil unzulässig erhöht sein. Belegeinsicht hilft, das zu prüfen.
Bis wann kann ich die Abrechnung beanstanden?
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung musst du dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Einwendungen meist ausgeschlossen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.