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Nebenkosten bei Leerstand und unbewohnter Wohnung

Stehen Wohnungen im Haus leer, dürfen ihre Betriebskosten nicht einfach auf die übrigen Mieter umgelegt werden. Den auf den Leerstand entfallenden Anteil muss in der Regel der Vermieter selbst tragen. Das ist bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung wichtig.

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Betriebskosten werden nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Schlüssel (z. B. Wohnfläche) umgelegt (§ 556a BGB). Den auf leerstehende Einheiten entfallenden Anteil trägt der Vermieter als 'Vermieterrisiko'.
Eine korrekte Abrechnung darf dich nicht mit dem Leerstandsanteil belasten. Erkennst du eine unzulässige Umlage, kannst du die Abrechnung beanstanden.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Abrechnung prüfen

    Sieh nach, ob die Gesamtfläche oder nur die vermietete Fläche als Umlagebasis genutzt wurde.

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    2. Belegeinsicht verlangen

    Fordere Einsicht in Belege und Flächenangaben, wenn Zweifel bestehen.

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    3. Beanstandung schreiben

    Weise schriftlich auf eine unzulässige Umlage des Leerstands hin und fordere Korrektur.

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    4. Frist beachten

    Erhebe Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich die Nebenkosten leerer Wohnungen mittragen?

Nein. Den auf den Leerstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten trägt grundsätzlich der Vermieter. Er darf nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden – bei der Abrechnung ist von der Gesamtfläche auszugehen.

Wie erkenne ich eine falsche Umlage?

Vergleiche die in der Abrechnung genannte Gesamtfläche mit der tatsächlichen Fläche des Hauses. Wird nur die vermietete Fläche zugrunde gelegt, kann dein Anteil unzulässig erhöht sein. Belegeinsicht hilft, das zu prüfen.

Bis wann kann ich die Abrechnung beanstanden?

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung musst du dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Einwendungen meist ausgeschlossen, außer du hast die Verspätung nicht zu vertreten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.