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Kinderwunschbehandlung – was die Krankenkasse zahlt

Eine Kinderwunschbehandlung ist emotional und finanziell belastend. Immerhin: Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten – und in vielen Bundesländern gibt es zusätzliche Fördermittel.

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Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei medizinischen Voraussetzungen 50 % der Kosten für bis zu drei Versuche einer künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V). Welche Methode (z. B. IVF, ICSI) und wie viele Versuche, hängt vom Einzelfall ab.
Voraussetzungen sind u. a. bestimmte Altersgrenzen, die Verwendung eigener Ei- und Samenzellen und eine vorherige Beratung. Viele Bundesländer und der Bund bieten zusätzliche Zuschüsse – auch für unverheiratete Paare, je nach Förderprogramm.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen klären

    Lass die medizinischen Voraussetzungen und die Altersgrenzen ärztlich prüfen.

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    2. Behandlungsplan einreichen

    Reiche den Behandlungsplan vor Beginn bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.

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    3. Zusatzförderung prüfen

    Informiere dich über Förderprogramme deines Bundeslandes und des Bundes.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Lehnt die Kasse ab, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die künstliche Befruchtung?

Bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 % der Kosten für bis zu drei Behandlungsversuche (§ 27a SGB V). Voraussetzungen sind unter anderem bestimmte Altersgrenzen, die Verwendung eigener Ei- und Samenzellen und eine vorherige Beratung. Den Behandlungsplan musst du vorher genehmigen lassen.

Gibt es zusätzliche Förderung?

Ja. Viele Bundesländer beteiligen sich – zusammen mit einer Bundesförderung – an den verbleibenden Kosten, teilweise auch für weitere Versuche und je nach Programm auch für unverheiratete Paare. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Bundesland; informiere dich frühzeitig über das jeweilige Förderprogramm.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.