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Kündigung wegen Krankheit – ist das überhaupt erlaubt?

Viele glauben, während einer Krankschreibung könne man nicht gekündigt werden – das stimmt so nicht. Eine Kündigung ist auch im Krankenstand möglich. Eine krankheitsbedingte Kündigung muss aber hohe Hürden überwinden und ist häufig angreifbar.

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Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt voraus: eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zu deinen Lasten. Diese Punkte muss der Arbeitgeber darlegen – das gelingt oft nicht.
Hat der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, schwächt das seine Position erheblich. Greift der Kündigungsschutz, lohnt sich eine Klage häufig.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist beachten

    Erhebe innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG), sonst wird die Kündigung wirksam.

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    2. BEM prüfen

    Wurde dir ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten? Fehlt es, ist das ein starkes Argument gegen die Kündigung.

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    3. Prognose hinterfragen

    Eine Kündigung wegen einmaliger oder ausgeheilter Erkrankung ist meist unzulässig – es kommt auf die Zukunftsprognose an.

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    4. Rat holen

    Lass die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen (ggf. Beratungs-/Prozesskostenhilfe). Oft ist zumindest eine Abfindung erreichbar.

Häufige Fragen

Darf mir während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Ja, eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam (negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung) – und damit häufig angreifbar.

Was bedeutet das fehlende BEM für die Kündigung?

Bei längerer oder häufiger Erkrankung muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Hat er das versäumt, muss er besonders genau darlegen, dass es keine milderen Mittel als die Kündigung gab – das gelingt oft nicht, was deine Chancen vor Gericht erhöht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.