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Kündigung trotz Schwerbehinderung? Es gibt besonderen Schutz

Schwerbehinderte Beschäftigte sind vor Kündigungen besonders geschützt. Bevor der Arbeitgeber kündigen darf, muss er die Zustimmung des Inklusions-/Integrationsamts einholen. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam.

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Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamts (§ 168 SGB IX). Kündigt der Arbeitgeber ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Der Schutz gilt in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Der Schutz gilt auch für Gleichgestellte. Erfährt der Arbeitgeber erst nach der Kündigung von der Schwerbehinderung, musst du ihn in der Regel zeitnah darüber informieren, um dich darauf berufen zu können.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zustimmung prüfen

    Lag bei der Kündigung die Zustimmung des Inklusionsamts vor? Ohne sie ist sie unwirksam.

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    2. Frist beachten

    Gegen die Kündigung gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage – unbedingt einhalten.

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    3. Status mitteilen

    Ist die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht bekannt, informiere ihn zeitnah nach Zugang der Kündigung.

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    4. Beratung

    Lass dich anwaltlich beraten und nutze Schwerbehindertenvertretung/Integrationsfachdienst.

Häufige Fragen

Habe ich als Schwerbehinderter besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Bevor ein schwerbehinderter Mensch gekündigt werden darf, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamts einholen (§ 168 SGB IX). Ohne diese vorherige Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Schutz gilt in der Regel ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten und auch für Gleichgestellte.

Was muss ich nach einer Kündigung tun?

Halte unbedingt die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage ein. Prüfe, ob die Zustimmung des Inklusionsamts vorlag. War dem Arbeitgeber deine Schwerbehinderung nicht bekannt, solltest du ihn zeitnah informieren, um dich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können. Hol dir anwaltliche Unterstützung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.