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Kündigung per WhatsApp oder E-Mail? Unwirksam!

Eine Kündigung schnell per WhatsApp, E-Mail oder mündlich – das geht im Arbeitsrecht nicht. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Wer das nicht beachtet, dessen Kündigung ist unwirksam.

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB): ein Schriftstück mit eigenhändiger Originalunterschrift. Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp sind formunwirksam – und damit nichtig.
Das gilt für beide Seiten. Auch wenn du selbst kündigst, musst du die Schriftform wahren. Eine formunwirksame Kündigung entfaltet keine Wirkung – das Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Form prüfen

    Liegt die Kündigung als unterschriebenes Original vor – oder nur als E-Mail/WhatsApp?

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    2. Unwirksamkeit nutzen

    Eine formunwirksame Kündigung ist nichtig; das Arbeitsverhältnis läuft weiter.

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    3. Selbst formgerecht kündigen

    Willst du kündigen, tu das schriftlich mit Unterschrift im Original und nachweisbarem Zugang.

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    4. Fristen beachten

    Erhältst du eine (auch fehlerhafte) Kündigung, beachte vorsorglich die 3-Wochen-Klagefrist.

Häufige Fragen

Ist eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail gültig?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen – also als Schriftstück mit eigenhändiger Originalunterschrift (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp wahrt diese Form nicht und ist deshalb unwirksam. Das gilt für die Kündigung durch den Arbeitgeber genauso wie durch den Arbeitnehmer.

Was passiert, wenn die Kündigung formunwirksam ist?

Eine formunwirksame Kündigung ist nichtig und beendet das Arbeitsverhältnis nicht – es besteht zunächst fort. Bekommst du eine fehlerhafte Kündigung, solltest du dennoch vorsorglich die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage im Blick behalten und dich im Zweifel beraten lassen, um keine Rechte zu verlieren.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.