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Kündigung im Kleinbetrieb – auch ohne Kündigungsschutz nicht schutzlos

In Kleinbetrieben mit in der Regel bis zu zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht – der Arbeitgeber braucht keinen sozial gerechtfertigten Grund. Schutzlos bist du aber nicht: Eine Kündigung darf nicht diskriminierend, sittenwidrig oder treuwidrig sein, und besonderer Schutz (z. B. Schwangerschaft) gilt weiter.

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Ohne Kündigungsschutzgesetz braucht der Arbeitgeber im Kleinbetrieb keinen besonderen Grund. Die Kündigung darf aber nicht gegen das Diskriminierungsverbot (AGG), Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen.
Sonderkündigungsschutz gilt auch im Kleinbetrieb: bei Schwangerschaft/Mutterschutz, Elternzeit und für schwerbehinderte Menschen ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Betriebsgröße prüfen

    Zähle die regelmäßig Beschäftigten (Teilzeit anteilig). Liegt der Betrieb über dem Schwellenwert, greift doch das Kündigungsschutzgesetz.

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    2. Sonderschutz prüfen

    Bestehen Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung? Dann ist die Kündigung ohne behördliche Zustimmung unwirksam.

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    3. Auf Treuwidrigkeit achten

    Wurde aus verwerflichen Motiven (Diskriminierung, Maßregelung) gekündigt? Das macht die Kündigung angreifbar.

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    4. 3-Wochen-Frist wahren

    Auch im Kleinbetrieb gilt die 3-Wochen-Frist für die Klage. Lass die Erfolgsaussichten zügig prüfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Gilt im Kleinbetrieb gar kein Kündigungsschutz?

Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift erst über dem Schwellenwert (in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer). Im Kleinbetrieb braucht der Arbeitgeber keinen sozial gerechtfertigten Grund – die Kündigung darf aber nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein.

Wie zähle ich die Mitarbeiter?

Maßgeblich sind die regelmäßig Beschäftigten; Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt, Auszubildende meist nicht. Liegt der Betrieb knapp über der Grenze, greift doch der volle Kündigungsschutz.

Muss ich auch hier innerhalb von drei Wochen klagen?

Ja. Willst du die Unwirksamkeit geltend machen (z. B. wegen Diskriminierung oder Sonderschutz), musst du innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage erheben. Lass die Lage schnell prüfen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.