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Kündigung trotz Schwangerschaft? Die ist meist unwirksam

Du bist schwanger und der Arbeitgeber kündigt? In aller Regel ist diese Kündigung unwirksam: Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt – und dass du schnell reagierst.

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Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Sie ist dann unwirksam – nur in seltenen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich.
Der Schutz greift, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft wusste – oder du es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitteilst. Diese Frist solltest du unbedingt einhalten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Schwangerschaft mitteilen

    Teile dem Arbeitgeber die Schwangerschaft umgehend (innerhalb von 2 Wochen ab Kündigungszugang) schriftlich mit und lege ggf. ein Attest mit voraussichtlichem Entbindungstermin bei.

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    2. Frist im Blick behalten

    Auch hier gilt: Willst du die Unwirksamkeit gerichtlich klären, ist die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage zu beachten.

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    3. Kündigungsschutzklage prüfen

    Reagiert der Arbeitgeber nicht, sichert eine fristgerechte Klage deine Rechte.

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    4. Rat holen

    Lass dich beraten (Arbeitsrecht; ggf. Beratungshilfe). Auch Mutterschutz- und Elternzeitfragen lassen sich dabei klären.

Häufige Fragen

Darf mir während der Schwangerschaft gekündigt werden?

In aller Regel nicht. Es gilt ein gesetzliches Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich unwirksam; Ausnahmen sind nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Was, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste?

Der Schutz greift auch dann, wenn du dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilst. Versäume diese Frist nicht – teile die Schwangerschaft am besten sofort schriftlich mit.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.